Ein Ehepaar wollte eigentlich nur eine Beratung, doch am Ende stand es mit einer saftigen Rechnung für ein Testament da, das nie zustande kam. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied nun, dass die Notarin die Gebühren für den abgebrochenen Beurkundungsprozess zu Recht einforderte, da das Paar durch sein Verhalten einen Auftrag erteilt hatte. Obwohl die Eheleute glaubten, sich noch in der Beratungsphase zu befinden, reichten ihre Handlungen aus, um einen rechtsgültigen Beurkundungsauftrag anzunehmen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 W 11/24 (Wx) | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe Datum: 17.12.2024 Aktenzeichen: 19 W 11/24 (Wx) Verfahrensart: Kostenbeschwerdeverfahren bezüglich einer Notarkostenrechnung Rechtsbereiche: Kostenrecht, Notariatsrecht Beteiligte Parteien: Beteiligte zu 1: Ein nicht namentlich genannter Antragsteller, der mit einem weiteren Beteiligten Einspruch gegen die Kostenberechnung einer Notarin erhoben hat. Argument: Es wurde nur ein Beratungsauftrag erteilt und kein Auftrag zur Beurkundung eines Testaments. Beteiligte zu 2: Ein weiterer nicht namentlich genannter Antragsteller, der ebenfalls Einspruch zusammen mit dem Beteiligten zu 1 gegen die Kostenberechnung der Notarin eingelegt hat. Argument: Es habe nur eine Beratung stattgefunden, und die Voraussetzungen für einen kostenpflichtigen Beurkundungsauftrag seien nicht erfüllt. Beteiligte zu 3: Die Notarin, die die Kostenrechnung für ein vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren erstellt hat. Entgegnung: Es wurde ein Beurkundungsauftrag erteilt, was die Erhebung der notariellen Kosten rechtfertigt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beteiligten zu 1 und 2 widersprachen
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Zusammenfassung: Welche Anforderungen sind an eine Diplomarbeit im Hinblick auf die Zitierung von Fundstellen zu stellen? Wann ist bei einer Diplomarbeit von einem Plagiat auszugehen? Sind an eine Diplomarbeit andere Anforderungen zu stellen als beispielsweise an eine Doktorarbeit? Mit dieser Frage setzte sich der Verwaltungsgerichtshof Mannheim im anliegenden Beschluss auseinander. […]