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Arbeitnehmerstatus eines Geschäftsführers – fristlose Kündigung

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Ein Verbandsgeschäftsführer behält seinen Posten, nachdem das Arbeitsgericht Bonn gleich drei Kündigungen seines Arbeitgebers für unwirksam erklärt hat. Der Geschäftsführer, der seit Januar 2021 für einen gemeinnützigen Verband für Menschen mit Behinderung tätig war, wurde vom Verband unter anderem wegen der eigenmächtigen Abrechnung von Mitgliedsbeiträgen entlassen. Das Gericht sah die Vorwürfe jedoch als nicht ausreichend belegt an und stellte zudem fest, dass der Geschäftsführer als Arbeitnehmer zu behandeln sei. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ca 1122/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Bonn
  • Datum: 16.04.2024
  • Aktenzeichen: 1 Ca 1122/23
  • Verfahrensart: Kündigungsschutzverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Geschäftsführer, der gegen die Wirksamkeit von drei Kündigungen klagt, den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses und die Zahlung von Annahmeverzugslohn geltend macht. Er argumentiert, dass die Kündigungen formale Fehler aufweisen und die ihm vorgeworfenen Handlungen im Interesse des Beklagten erfolgten.
  • Beklagter: Arbeitgeber, Verband mit dem Zweck der Unterstützung und Vertretung von Menschen mit Behinderungen, der die Kündigungen ausspricht und behauptet, der Kläger habe eigenmächtig gehandelt und sein Vertrauen durch unautorisierte Zahlungen missbraucht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger wurde mehrmals gekündigt: am 27.06.2023 ordentlich, am 20.07.2023 und 26.10.2023 jeweils außerordentlich, fristlos. Der Kläger hält die Kündigungen für unwirksam und verlangt sein Gehalt für die Monate August bis Dezember 2023 unter Anrechnung erhaltenen Arbeitslosengeldes.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die ausgesprochenen Kündigungen formal und inhaltlich wirksam sind und ob ein Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Kündigungen vom 27.06.2023, 20.07.2023 und 26.10.2023 sind unwirksam. Das Arbeitsverhältnis des Klägers besteht fort.
  • Begründung: Die Kündigungen sind aus mehreren Gründen unwirksam: Formale Fehler, wie die fehlerhafte Bezeichnung des Kündigenden, sowie fehlende und unschlüssige Darlegung der Kündigungsgründe, insbesondere die langfristige Fristüberschreitung und unklare Tatsachengrundlagen, insbesondere die Begründung der Mitgliedschaft im Karnevalsverein und die angebliche Schädigung des Arbeitgebers durch Abbuchung von Vereinsbeiträgen.
  • Folgen: Das Arbeitsverhältnis des Klägers bleibt bestehen, und die Kündigungen haben kein rechtliches Gewicht. Die Kostenentscheidung wurde vorbehalten, und der Streitwert auf 70.000 EUR festgesetzt. Das Urteil schafft Klarheit über die Anforderungen an die Wirksamkeit von Kündigungen in vergleichbaren Fällen.

Geschäftsführers Rechte: Arbeitnehmerstatus und Kündigung im Fokus

Die Rolle des Geschäftsführers ist komplex und rechtlich vielschichtig. Während viele ihn als Führungskraft wahrnehmen, kann ein Geschäftsführer unter bestimmten Umständen auch den Status eines Arbeitnehmers haben. Dies wirft spezifische arbeitsrechtliche Fragen auf, insbesondere wenn es um Kündigungen oder den Kündigungsschutz geht. Der rechtliche Status eines Geschäftsführers unterscheidet sich grundlegend von anderen Angestellten. Seine Rechtsstellung ist hybrid – er ist gleichzeitig Organ der Gesellschaft und potenziell Arbeitnehmer….


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