Ein Verbandsgeschäftsführer behält seinen Posten, nachdem das Arbeitsgericht Bonn gleich drei Kündigungen seines Arbeitgebers für unwirksam erklärt hat. Der Geschäftsführer, der seit Januar 2021 für einen gemeinnützigen Verband für Menschen mit Behinderung tätig war, wurde vom Verband unter anderem wegen der eigenmächtigen Abrechnung von Mitgliedsbeiträgen entlassen. Das Gericht sah die Vorwürfe jedoch als nicht ausreichend belegt an und stellte zudem fest, dass der Geschäftsführer als Arbeitnehmer zu behandeln sei. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ca 1122/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Arbeitsgericht Bonn Datum: 16.04.2024 Aktenzeichen: 1 Ca 1122/23 Verfahrensart: Kündigungsschutzverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Geschäftsführer, der gegen die Wirksamkeit von drei Kündigungen klagt, den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses und die Zahlung von Annahmeverzugslohn geltend macht. Er argumentiert, dass die Kündigungen formale Fehler aufweisen und die ihm vorgeworfenen Handlungen im Interesse des Beklagten erfolgten. Beklagter: Arbeitgeber, Verband mit dem Zweck der Unterstützung und Vertretung von Menschen mit Behinderungen, der die Kündigungen ausspricht und behauptet, der Kläger habe eigenmächtig gehandelt und sein Vertrauen durch unautorisierte Zahlungen missbraucht. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger wurde mehrmals gekündigt: am 27.06.2023 ordentlich, am 20.07.2023 und 26.10.2023 jeweils außerordentlich, fristlos. Der Kläger hält die Kündigungen für unwirksam und verlangt sein Gehalt für die Monate August bis Dezember 2023 unter Anrechnung erhaltenen Arbeitslosengeldes. Kern des Rechtsstreits: Ob die ausgesprochenen Kündigungen formal und inhaltlich wirksam sind und ob ein Arbeitsverhältnis for
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Zweibrücken – Az.: 4 U 138/10 – Urteil vom 07.04.2011 I. Die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. August 2010 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig […]