Ein 64-jähriger Top-Manager, der ohne ausdrückliche Genehmigung zu einer Safari nach Südafrika aufbrach, sorgte für einen arbeitsrechtlichen Eklat. Obwohl er mit einem Jahresgehalt von über 480.000 Euro zu den Spitzenverdienern zählt, erklärte das Arbeitsgericht Dortmund seine Kündigung für unwirksam. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Frage, wie weit die Eigenmächtigkeit von Führungskräften gehen darf und welche Konsequenzen Unternehmen daraus ziehen können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ca 181/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Arbeitsgericht Dortmund Datum: 23.04.2024 Aktenzeichen: 2 Ca 181/24 Verfahrensart: Kündigungsschutzklage Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Arbeitnehmer, tätig als Project Director bei der A AG, dessen Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang zur Beklagten überging. Der Kläger argumentiert, dass die Kündigung ungerechtfertigt ist, da er seinen Erholungsurlaub mit seinem Vorgesetzten abgestimmt habe und keine ernsthaften Aufgaben zu erfüllen wären. Er verlangt die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses. Beklagte: Das Unternehmen, das die Kündigung ausgesprochen hat. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe eigenmächtig Urlaub genommen und seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Sie hält die Kündigung für sozial gerechtfertigt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger wurde am 27.12.2023 von der Beklagten gekündigt, mit der Begründung, dass er seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe, indem er eigenmächtig Urlaub nahm. Der Kläger behauptet, sein Urlaub sei abgestimmt worden und verlangt Weiterbeschäftigung. Kern des Rechtsstreits: Ist die arbeitgeberseitige Kündigung aufgrund des eigenmächtigen Urlaubsantritts des Klägers sozial gerechtfertigt oder nicht? Was
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de LG Düsseldorf – Az.: 25 T 2/17 – Beschluss vom 03.12.2018 Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Der Beteiligte zu 1. suchte am 29.11.2016 mit […]