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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zuweisung von Tätigkeiten eines anderen Arbeitsbereichs – Versetzung

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In einem Kölner Metallunternehmen entbrannte ein erbitterter Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber um die Versetzung von Mitarbeitern in die Leistungslohn-Abteilung. Der Betriebsrat sah die Gesundheit der Mitarbeiter durch den erhöhten Leistungsdruck gefährdet und pochte auf sein Mitbestimmungsrecht, doch die Richter sahen das anders. Kurze Arbeitseinsätze im Akkord rechtfertigten kein Veto des Betriebsrats, so das Urteil des Landesarbeitsgerichts. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 TaBV 50/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 03.05.2024 Aktenzeichen: 9 TaBV 50/23 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Betriebsverfassungsrecht Beteiligte Parteien: Betriebsrat: Der Betriebsrat argumentiert, dass die Verlegung von Arbeitnehmern von Zeitlohn-Arbeitsplätzen zu Leistungslohn-Arbeitsplätzen eine mitbestimmungspflichtige Versetzung darstellt, da die Arbeitsumstände sich erheblich verändern. Arbeitgeberin: Ein Unternehmen der Metallindustrie, spezialisiert auf die Herstellung von Kupfer- und Kupferlegierungsbändern, das argumentiert, dass keine mitbestimmungspflichtige Versetzung vorliegt, da die Veränderungen nicht erheblich sind und die Einsätze nur von kurzer Dauer sind. Um was ging es? Sachverhalt: Der Betriebsrat streitet mit der Arbeitgeberin darüber, ob die Verlagerung von Arbeitnehmern zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen unterschiedlichen Entgeltgrundsätzen unterfällt, insbesondere von Zeitlohn- zu Leistungslohn-Arbeitsplätzen, eine Versetzung darstellt, die der Mitbestimmungspflicht gemäß § 99 BetrVG u


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