In einem Kölner Metallunternehmen entbrannte ein erbitterter Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber um die Versetzung von Mitarbeitern in die Leistungslohn-Abteilung. Der Betriebsrat sah die Gesundheit der Mitarbeiter durch den erhöhten Leistungsdruck gefährdet und pochte auf sein Mitbestimmungsrecht, doch die Richter sahen das anders. Kurze Arbeitseinsätze im Akkord rechtfertigten kein Veto des Betriebsrats, so das Urteil des Landesarbeitsgerichts. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 TaBV 50/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 03.05.2024
- Aktenzeichen: 9 TaBV 50/23
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Betriebsverfassungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Betriebsrat: Der Betriebsrat argumentiert, dass die Verlegung von Arbeitnehmern von Zeitlohn-Arbeitsplätzen zu Leistungslohn-Arbeitsplätzen eine mitbestimmungspflichtige Versetzung darstellt, da die Arbeitsumstände sich erheblich verändern.
- Arbeitgeberin: Ein Unternehmen der Metallindustrie, spezialisiert auf die Herstellung von Kupfer- und Kupferlegierungsbändern, das argumentiert, dass keine mitbestimmungspflichtige Versetzung vorliegt, da die Veränderungen nicht erheblich sind und die Einsätze nur von kurzer Dauer sind.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Betriebsrat streitet mit der Arbeitgeberin darüber, ob die Verlagerung von Arbeitnehmern zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen unterschiedlichen Entgeltgrundsätzen unterfällt, insbesondere von Zeitlohn- zu Leistungslohn-Arbeitsplätzen, eine Versetzung darstellt, die der Mitbestimmungspflicht gemäß § 99 BetrVG unterliegt. Die Einsätze dieser Verlagerungen dauern jeweils weniger als einen Monat.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die Verlagerung kurzzeitiger Arbeiten, die mit einem Wechsel des Entgeltgrundsatzes verbunden sind, aufgrund erheblicher Veränderungen der Arbeitsumstände eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG darstellt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde des Betriebsrats wurde zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
- Begründung: Das Gericht befand, dass die Verlagerung der Arbeitnehmer keine mitbestimmungspflichtige Versetzung darstellt, da die Einsätze weniger als einen Monat dauern und die Änderungen der Arbeitsumstände nicht erheblich genug sind. Der Antrag des Betriebsrats war zudem als Globalantrag unbegründet, da er auch Fälle erfasste, die keine erhebliche Veränderung darstellten.
- Folgen: Der Betriebsrat erhält kein Mitbestimmungsrecht für die kurzfristigen Zuweisungen der Arbeitnehmer, die unter den aktuellen Arbeitsumständen und Entgeltgrundsätzen erfolgen. Das Urteil klärt, dass bei nicht erheblichen Änderungen der Arbeitsumstände und kurzzeitigen Zuweisungen keine Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats besteht.
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