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Wiedereingliederung – fristlose personenbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist

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Ein schwerbehinderter Softwareentwickler verliert seinen Job, nachdem er nach einem Unfall und gescheiterter Wiedereingliederung nicht mehr die volle Leistung erbringen konnte. Der Fall landet vor Gericht, wo er zwar seinen Arbeitsplatz behält, aber keinen Lohn für die angebliche Wartezeit erhält. Das Gericht urteilt, dass er seine konkreten Bedürfnisse an einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz nicht ausreichend dargelegt hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 521/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Datum: 25.04.2024 Aktenzeichen: 7 Sa 521/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Kündigungsschutzrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schwerbehindertenrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Softwareentwickler, der schwerbehindert ist und nach einem Verkehrsunfall unter mehreren gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Er wandte sich gegen eine außerordentliche, Personenbedingte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und begehrte Annahmeverzugslohn. Beklagte: Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers, der die außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat, da der Kläger aus ihrer Sicht arbeitsunfähig war und keine leidensgerechten Arbeitsplätze zur Verfügung standen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger war seit dem Jahr 2000 als Softwareentwickler angestellt und seit längerer Zeit behindert. Er nahm an einer Wiedereingliederung teil, die erfolglos beendet wurde. Der Arbeitgeber kündigte außerordentlich, weil er keine leidensgerechte Beschäftigung für den Kläger bereitstellen konnte. Der Kläger bot seine Arbeitskraft an, was der


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