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Wiedereingliederung – fristlose personenbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist

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Ein schwerbehinderter Softwareentwickler verliert seinen Job, nachdem er nach einem Unfall und gescheiterter Wiedereingliederung nicht mehr die volle Leistung erbringen konnte. Der Fall landet vor Gericht, wo er zwar seinen Arbeitsplatz behält, aber keinen Lohn für die angebliche Wartezeit erhält. Das Gericht urteilt, dass er seine konkreten Bedürfnisse an einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz nicht ausreichend dargelegt hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 521/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 25.04.2024
  • Aktenzeichen: 7 Sa 521/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Kündigungsschutzrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Schwerbehindertenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Softwareentwickler, der schwerbehindert ist und nach einem Verkehrsunfall unter mehreren gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Er wandte sich gegen eine außerordentliche, Personenbedingte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und begehrte Annahmeverzugslohn.
  • Beklagte: Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers, der die außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat, da der Kläger aus ihrer Sicht arbeitsunfähig war und keine leidensgerechten Arbeitsplätze zur Verfügung standen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger war seit dem Jahr 2000 als Softwareentwickler angestellt und seit längerer Zeit behindert. Er nahm an einer Wiedereingliederung teil, die erfolglos beendet wurde. Der Arbeitgeber kündigte außerordentlich, weil er keine leidensgerechte Beschäftigung für den Kläger bereitstellen konnte. Der Kläger bot seine Arbeitskraft an, was der Arbeitgeber ablehnte.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern bestand in der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn hatte, obwohl der Arbeitgeber keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen konnte und inwiefern der Arbeitgeber verpflichtet war, eine solche Beschäftigung anzubieten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Kündigungsschutzklage hatte bereits in erster Instanz Erfolg, der Anspruch auf Annahmeverzugslohn wurde jedoch abgewiesen.
  • Begründung: Der Kläger war aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben. Der Arbeitgeber befand sich nicht in Annahmeverzug, da keine konkreten Vorstellungen für einen leidensgerechten Arbeitsplatz geäußert wurden. Der Kläger konnte die Indizien für seine Arbeitsunfähigkeit nicht widerlegen und die Berufung enthielt keine hinreichend substantiierten Gründe.
  • Folgen: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Die Entscheidung zeigt, dass eine ordnungsgemäße Mitteilung des Arbeitnehmerwunsches auf leidensgerechte Arbeitsplatzausführung erforderlich ist. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Wegweisender Urteil zu Wiedereingliederung und Kündigungsschutz im Arbeitsrecht

Die Bewältigung von Arbeitsunfähigkeit und die erfolgreiche Rückkehr an den Arbeitsplatz stellen sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber eine komplexe Herausforderung dar. Das Wiedereingliederungsmanagement bietet einen rechtlichen Rahmen, der die Teilhabe am Arbeitsleben und die soziale Absicherung von Beschäftigten nach längerer Krankheit sicherstellen soll….


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