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Wegeunfall – Zusammenhang zwischen versicherter ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis

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Eine Service-Assistentin stürzt beim Aussteigen aus dem Taxi vor ihrer Arbeitsstelle und bricht sich den Arm – doch die Berufsgenossenschaft verweigert die Anerkennung als Arbeitsunfall. Grund dafür: Ein Schwindelanfall, eine sogenannte Synkope, soll den Sturz verursacht haben, wie medizinische Gutachten belegen. Nun entschied das Hessische Landessozialgericht, dass die Frau keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 9 U 19/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Datum: 06.05.2024
  • Aktenzeichen: L 9 U 19/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unfallversicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine Service-Assistentin, die am 1. August 2018 einen Sturz erlitt und diesen als Arbeitsunfall anerkennen lassen möchte. Sie argumentiert, dass der Sturz durch ein Stolpern über den Bordstein verursacht wurde.
  • Beklagte: Die Unfallversicherung, die die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ablehnt. Sie argumentiert, dass der Sturz auf innere Ursachen wie eine Schwindelattacke zurückzuführen ist.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin erlitt am 1. August 2018 einen Sturz auf dem Weg zur Arbeit, wobei sie sich eine schwere Fraktur zuzog. Der Sturz ereignete sich beim Aussteigen aus einem Taxi vor ihrem Bürogebäude.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob der Sturz als Arbeitsunfall im Sinne eines Wegeunfalls anerkannt werden kann. Streitpunkt ist, ob der Sturz auf äußere Umstände (Stolpern) oder innere Ursachen (Schwindel/Synkope) zurückzuführen ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen und die vorherige Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Das Sturzereignis wird nicht als Arbeitsunfall anerkannt.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass die Angaben der Klägerin und medizinische Berichte darauf hindeuten, dass das Unfallereignis durch eine innere Ursache (Schwindel/Synkope) und nicht durch die versicherte Tätigkeit (Stolpern über den Bordstein) verursacht wurde. Der volle Beweis für einen Arbeitsunfall im Sinne des Sozialgesetzbuches ist nicht erbracht.
  • Folgen: Die Klägerin kann das Ereignis nicht als Arbeitsunfall geltend machen und hat keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig, da die Revision nicht zugelassen wurde.

Wegeunfall auf dem Arbeitsweg: Rechte und Versicherungsschutz im Fokus

Wegeunfall: Wenn Arbeit und Weg sich kreuzen

Der Arbeitsweg ist für viele Menschen ein tägliches Risiko. Die Versicherung von Wegeunfällen ist eine komplexe, aber wichtige Absicherung für Arbeitnehmer. Ein Wegeunfall ereignet sich auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und unterscheidet sich rechtlich von Unfällen während der Arbeitszeit. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Beschäftigte grundsätzlich auch außerhalb des unmittelbaren Arbeitsplatzes. Entscheidend sind dabei Faktoren wie Unfallursache, Tätigkeitsbereich und der konkrete Unfallhergang. Die Klärung von Versicherungsschutz und möglichen Entschädigungsansprüchen erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung jedes einzelnen Falls. Welche rechtlichen Besonderheiten und Herausforderungen sich in einem konkreten Wegeunfall ergeben können, zeigt der folgende Gerichtsfall….


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