Eine Service-Assistentin stürzt beim Aussteigen aus dem Taxi vor ihrer Arbeitsstelle und bricht sich den Arm – doch die Berufsgenossenschaft verweigert die Anerkennung als Arbeitsunfall. Grund dafür: Ein Schwindelanfall, eine sogenannte Synkope, soll den Sturz verursacht haben, wie medizinische Gutachten belegen. Nun entschied das Hessische Landessozialgericht, dass die Frau keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 9 U 19/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Hessisches Landessozialgericht Datum: 06.05.2024 Aktenzeichen: L 9 U 19/21 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unfallversicherungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Service-Assistentin, die am 1. August 2018 einen Sturz erlitt und diesen als Arbeitsunfall anerkennen lassen möchte. Sie argumentiert, dass der Sturz durch ein Stolpern über den Bordstein verursacht wurde. Beklagte: Die Unfallversicherung, die die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ablehnt. Sie argumentiert, dass der Sturz auf innere Ursachen wie eine Schwindelattacke zurückzuführen ist. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin erlitt am 1. August 2018 einen Sturz auf dem Weg zur Arbeit, wobei sie sich eine schwere Fraktur zuzog. Der Sturz ereignete sich beim Aussteigen aus einem Taxi vor ihrem Bürogebäude. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob der Sturz als Arbeitsunfall im Sinne eines Wegeunfalls anerkannt werden kann. Streitpunkt ist, ob der Sturz auf äußere Umstände (Stolpern) oder innere Ursachen (Schwindel/Synkope) zurückzuführen ist. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen und die vorherige Entscheidung des Sozialgerichts
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Rostock, Az.: 3 W 136/13, Beschluss vom 25.07.2016 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten vom 16.08.2013, Az. TRBS-161-18, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, der […]