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WEG – Zustimmung zu Nutzungsänderung

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Ein Schönheitschirurg wollte sein 330 Quadratmeter großes Stadthaus in Hamburg in eine Privatklinik umwandeln – doch die Eigentümergemeinschaft spielte nicht mit. Der Mediziner scheiterte mit seinem Vorhaben vor Gericht, da er den anderen Eigentümern keine ausreichenden Informationen über die geplanten Umbaumaßnahmen und die künftige Nutzung lieferte. Nun muss er seine Pläne für die Behandlung von Privatpatienten in den eigenen vier Wänden wohl begraben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 980a C 31/23 WEG | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Hamburg-St. Georg Datum: 03.05.2024 Aktenzeichen: 980a C 31/23 WEG Verfahrensart: Klage im Wohnungseigentumsrecht Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Baurecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer eines Stadthauses und drei Tiefgaragenstellplätzen, kosmetisch-plastischer Chirurg. Der Kläger argumentiert, dass die Ablehnung der Nutzung des Stadthauses als Privatklinik den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht und dass die beabsichtigte Nutzung weder eine unzumutbare Beeinträchtigung noch eine übermäßige Abnutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mit sich bringt. Er verweist darauf, dass die Klinik nur begrenzte Zeit genutzt wird, über einen separaten Eingang verfügt und im Mischgebiet liegt. Beklagte: Eigentümergemeinschaft. Sie verteidigt den Beschluss, die Umnutzung abzulehnen, und führt an, dass der Betrieb einer Klinik über mehrere Etagen sowie die damit verbundenen baulichen Veränderungen, erhöhter Personenverkehr und Müllentsorgung, eine nichtstörende Nutzung unmöglich machen. Zudem fehlen laut der Beklagten die notwendigen Genehmigungen, und es bestehe die Gefahr einer Wertminderung der anderen Wohneinheiten. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger beantragte die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zur Umnutzung seines Stadthauses in eine P


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