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WEG – Erhaltungslast und Kostentragungslast bzgl. der jeweiligen Balkone

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Ein Eigentümer wehrte sich gegen die Sanierungskosten für seinen Balkon und zog vor Gericht – mit überraschendem Ausgang! Das Landgericht Itzehoe entschied, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft gar nicht für die Instandhaltung der Balkone zuständig ist, obwohl diese zum Gemeinschaftseigentum gehören. Der Fall zeigt, wie wichtig die genaue Prüfung der Teilungserklärung ist und welche unerwarteten Folgen unklare Regelungen haben können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 S 31/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Itzehoe Datum: 30.04.2024 Aktenzeichen: 11 S 31/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht Beteiligte Parteien: Kläger zu 2): Eigentümer in der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, forderte die Ungültigerklärung bestimmter Beschlüsse der Eigentümerversammlung und argumentierte, die Gemeinschaft habe Beschlusskompetenz zur Instandhaltung. Er vertrat, dass die äußere Einheitlichkeit der Gebäude durch die Gemeinschaft gewahrt werden müsse. Beklagte: Wohnungseigentümergemeinschaft, verteidigte die Ansicht, dass sowohl Erhaltungs- als auch Kostentragungslast der Balkone den jeweiligen Eigentümern übertragen ist und die Gemeinschaft keine Beschlusskompetenz diesbezüglich hat. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger, Wohnungseigentümer, beantragten die Ungültigerklärung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung zur Bestellung eines Beirats und zur Umsetzung von Sanierungskonzepten für Balkone. Der Kläger zu 2) forderte ersatzweise eine gerichtliche Beschlussersetzung gemäß eines der Sanierungskonzepte. Kern des Rechtsstreits: Ob die Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz hat, über Sanierungsmaßnahmen der im Gemeinschaftseigentum stehenden B


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