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Verkehrsunfall innerhalb eines Einmündungstrichters – Haftung

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In einem engen Einmündungstrichter in W. kam es zum Crash zwischen zwei Fahrzeugen. Obwohl die Beklagte die Vorfahrt missachtete, musste sie nur ein Viertel des Schadens tragen, da der Kläger laut OLG Hamm die besondere Enge der Straße ignorierte und zu weit links in die Kreuzung einbog. Der Fall zeigt, wie wichtig Rücksichtnahme im Straßenverkehr ist, besonders in unübersichtlichen Situationen. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-7 U 118/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Hamm Datum: 26.04.2024 Aktenzeichen: I-7 U 118/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger ist die Partei, die Schadensersatz für einen Verkehrsunfall verlangt. Sein Hauptargument ist, dass er Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten materiellen Schadens hat. Beklagte: Die Beklagten sind die Parteien, gegen die der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gerichtet ist. Ihre Hauptargumente beziehen sich darauf, dass die Betriebsgefahr des bei ihnen versicherten Fahrzeugs im Verhältnis zur Verantwortung des Klägers gering ist und sie daher nur in geringem Maße haften sollten. Um was ging es? Sachverhalt: Der Fall betrifft einen Verkehrsunfall, der sich am 02.06.2021 an der Kreuzung P.-straße/C.-straße in W. ereignet hat. Der Kläger verlangt Schadensersatz für die Beschädigung seines Fahrzeugs durch einen bei den Beklagten haftpflichtversicherten PKW. Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war die Haftungsverteilung zwischen den Parteien, insbesondere ob die Betriebsgefahr des Fahr


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