Ein in Deutschland lebender Kosovare scheiterte vor dem Verwaltungsgericht München mit dem Versuch, seinen tschechischen Führerschein umschreiben zu lassen. Der Kläger hatte die Fahrerlaubnis in Tschechien erworben, nachdem er die Prüfung in Deutschland nicht bestanden hatte, doch das Gericht erkannte seinen dortigen Wohnsitz nicht an. Die Behördenentscheidung, die Umschreibung zu verweigern, wurde bestätigt, da der Mann seinen Lebensmittelpunkt nachweislich weiterhin in Deutschland hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: M 19 K 22.3559 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Verwaltungsgericht München Datum: 07.05.2024 Aktenzeichen: M 19 K 22.3559 Verfahrensart: Verwaltungsstreitverfahren Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein kosovarischer Staatsangehöriger, geboren 1977, wohnhaft in Deutschland. Er beantragte die Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis und die Eintragung der Schlüsselnummer B196. Sein Argument war, dass er sowohl in Deutschland als auch in Tschechien gelebt habe und deshalb die Umschreibung gerechtfertigt sei. Beklagte: Fahrelaubnisbehörde in Deutschland. Sie lehnte den Antrag auf Umschreibung ab, da der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, was gegen das Wohnsitzprinzip verstößt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger besitzt eine tschechische Fahrerlaubnis, die er in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben lassen wollte. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis erhalten hatte, während sein Wohnsitz in Deutschland war, was gegen das Wohnsitzprinzip der Fahrerlaubnisverordnung verstößt. Kern des Rechtsstreits: Ob der Kläger zum Zeitpunkt der Erte
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Hamburg – Az.: 320 S 7/18 – Urteil vom 15.02.2019 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 20.12.2017, Az. 531 C 154/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist […]