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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umgang mit Enkelkind – Rechte der Großeltern

Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de

Trotz des Widerstands der Mutter dürfen zwei Kinder aus Brandenburg weiterhin Zeit mit ihren Großeltern verbringen. Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass der Kontakt zu den Großeltern dem Wohl der Neunjährigen und ihrer sechsjährigen Schwester dient und regelmäßige Besuche ermöglicht werden. Die Richter betonten die enge Bindung zwischen den Kindern und ihren Großeltern, die über Jahre gewachsen ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 UF 204/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 29.04.2024
  • Aktenzeichen: 9 UF 204/23
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Regelung des Umgangsrechts der Großeltern
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Umgangsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Antragsteller (Großeltern): Mutter der Kindesmutter und deren Ehemann streben eine erweiterte Umgangsregelung mit den Enkelkindern an. Sie begründen dies mit ihrer bisherigen Rolle als wichtige Bezugspersonen im Leben der Kinder und den geäußerten Wünschen der Kinder nach mehr Kontakt.
  • Antragsgegnerin (Mutter der Kinder): Die Mutter der Kinder wendet sich gegen eine erweiterte Umgangsregelung und strebt sogar die Einschränkung des Umgangsrechts der Großeltern an, da sie glaubt, dass dies nicht dem Kindeswohl dient. Sie hat die vorherigen regelmäßigen Besuche mit den Großeltern seit Ende 2022 unterbrochen.
  • Vater der Kinder: Hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben, ist jedoch in einer regelmäßigen Umgangsregelung involviert, die alle 14 Tage stattfindet.
  • Jugendamt und Verfahrensbeistand: Unterstützen die Ausgewogenheit des ursprünglichen Beschlusses des Amtsgerichts und sehen keinen Grund für eine abändernde Entscheidung.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Nach einer Unterbrechung der regelmäßigen Besuche der Kinder mit ihren Großeltern, die eine enge Bindung mit den Kindern haben, wurde gerichtlich ein Umgangsrecht der Großeltern eingerichtet. Gegen diese Entscheidung legten sowohl die Großeltern, die eine Ausweitung des Umgangsrechts wünschten, als auch die Mutter der Kinder, die eine Einschränkung des Umgangs begehrte, Beschwerde ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob das bestehende Umgangsrecht der Großeltern so erweitert werden sollte, dass es den von den Kindern geäußerten Wünschen entspricht, und ob eine solche Ausweitung dem Wohl der Kinder dient.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerden sowohl der Antragsteller (Großeltern) als auch der Antragsgegnerin (Mutter) wurden zurückgewiesen. Die bestehende Umgangsregelung bleibt bestehen.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte die Ausgewogenheit der bestehenden Regelung und argumentierte, dass die Kinder nicht einem potenziell belastenden Wechsel an Betreuungspersonen ausgesetzt werden sollen. Auch die Wünsche und bisherige Bindung der Kinder an die Großeltern wurden berücksichtigt, jedoch sprach das Kindeswohl gegen eine Erweiterung der Umgänge.
  • Folgen: Die bestehende Regelung bezüglich des Umgangs der Großeltern mit den Enkelkindern bleibt unverändert. Es werden keine zusätzlichen Umgangsrechte eingeräumt, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien aufgeteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, sodass das Urteil endgültig ist….

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