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Streitwertbemessung Feststellungsantrags für Zukunftsschäden in Arzthaftungssache

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Ein Geburtsschaden mit schwerwiegenden Folgen für ein Kind im Jahr 2017 beschäftigt aktuell das Oberlandesgericht Dresden. Die beklagte Klinik scheiterte mit dem Versuch, den Streitwert von 1,2 Millionen auf 4,7 Millionen Euro zu erhöhen, da das Gericht die Argumentation der Klinik hinsichtlich der Berechnung von Pflegekosten und Verdienstausfall zurückwies. Der Fall wirft grundsätzliche Fragen zur Streitwertberechnung in Arzthaftungsprozessen auf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 W 272/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Dresden Datum: 29.04.2024 Aktenzeichen: 4 W 272/24 Verfahrensart: Streitwertbeschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Zivilrecht, Prozessrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die am 13.01.2017 geborene Klägerin, die Schadensersatzansprüche aufgrund eines Geburtsschadens geltend macht. Beklagte zu 1): Das Klinikum, in dem die Klägerin geboren wurde und das für den Geburtsschaden mitverantwortlich gemacht wird. Beklagte zu 2), 3) und 4): Weitere Parteien, die gesamtschuldnerisch für die Schadensersatzansprüche der Klägerin haften sollen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 4) erhebt Beschwerde gegen den festgelegten Streitwert. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin fordert Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige und vergangene Schäden aufgrund eines Geburtsschadens. Im Urteil des Landgerichts wurde die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) teilweise anerkannt, die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) abgewiesen und der Streitwert auf 1,2 Millionen Euro festgesetzt. Die Beklagte zu 4) begehrt eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 4,7 Millionen Euro unter Berücksichtigung eines höheren Stundensatzes für Pflegebedarf und eines Verdienstausfallschadens. Kern des Rechtsstreits


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