Eine Kommune muss die Bestattungskosten eines Sozialhilfeempfängers übernehmen, obwohl dessen Tochter möglicherweise Ansprüche gegen andere Erben hätte. Das entschied das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern und gab damit der Klage der Tochter statt, die die Kosten der Beerdigung ihres Vaters nicht tragen konnte. Das Gericht stellte klar, dass von der Tochter nicht verlangt werden kann, unsichere Ausgleichsansprüche gegen möglicherweise mittellose Erben durchzusetzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 9 SO 18/19 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
- Datum: 02.05.2024
- Aktenzeichen: L 9 SO 18/19
- Verfahrensart: Berufungsverfahren zur Übernahme von Bestattungskosten
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Bestattungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Die Tochter des Verstorbenen, welche die Übernahme der Bestattungskosten für ihren Vater durch das Sozialamt begehrt. Sie argumentiert, dass sie nicht leistungsfähig war, die Kosten zu tragen, und dass keine zivilrechtliche Verpflichtung ihr gegenüber besteht, da ihr Vater seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen war.
- Beklagte: Das Sozialamt, das sich weigert, die Kosten zu übernehmen und argumentiert, dass die Klägerin sich an die Erben des Verstorbenen wenden sollte, um die Kosten zurückzufordern.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin hatte das Erbe ihres Vaters ausgeschlagen und die Beklagte forderte sie zur Übernahme der Bestattungskosten auf. Ihr Antrag auf Kostenübernahme wurde abgelehnt, da die Beklagte meinte, dass andere Erben verpflichtet seien. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, dass sie nicht leistungsfähig sei.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Klägerin als Tochter verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung zu tragen, obwohl sie das Erbe ausgeschlagen hat und wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten zu übernehmen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Sozialgericht Neubrandenburgs Urteil wurde aufgehoben und die Beklagte wurde verpflichtet, die Bestattungskosten zu übernehmen.
- Begründung: Die Klägerin sei im Sinne von § 74 SGB XII verpflichtet, jedoch könne ihr die Kostentragung nicht zugemutet werden, da sie nicht leistungsfähig war. Die Beklagte hätte mögliche Erstattungsansprüche auf sich überleiten können. Auch der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII steht dem Anspruch nicht entgegen, da die wirtschaftlichen Verhältnisse der anderen Erben unbekannt sind.
- Folgen: Die Klägerin erhält die Bestattungskosten erstattet. Die Entscheidung verdeutlicht die Verpflichtung der Sozialämter, bei nicht leistungsfähigen Nachkommen die Bestattungskosten zu übernehmen, auch wenn diese theoretisch auf Erben verwiesen werden könnten. Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist somit rechtskräftig.
Bestattungskosten: Wohin sich Hinterbliebene bei finanzieller Not wenden können
In einer Gesellschaft, in der soziale Absicherung eine zentrale Rolle spielt, berührt die Frage der Bestattungskosten viele Menschen. Die Hilfe zur Bestattung ist eine wichtige soziale Dienstleistung für Hinterbliebene, die sich mit einer finanziellen Notlage konfrontiert sehen. Das Sozialgesetzbuch regelt die Unterstützungsleistungen bei wirtschaftlicher Belastung im Trauerfall. Die Übernahme von Beerdigungskosten ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab….