Eine Kommune muss die Bestattungskosten eines Sozialhilfeempfängers übernehmen, obwohl dessen Tochter möglicherweise Ansprüche gegen andere Erben hätte. Das entschied das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern und gab damit der Klage der Tochter statt, die die Kosten der Beerdigung ihres Vaters nicht tragen konnte. Das Gericht stellte klar, dass von der Tochter nicht verlangt werden kann, unsichere Ausgleichsansprüche gegen möglicherweise mittellose Erben durchzusetzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 9 SO 18/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Datum: 02.05.2024 Aktenzeichen: L 9 SO 18/19 Verfahrensart: Berufungsverfahren zur Übernahme von Bestattungskosten Rechtsbereiche: Sozialrecht, Bestattungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Tochter des Verstorbenen, welche die Übernahme der Bestattungskosten für ihren Vater durch das Sozialamt begehrt. Sie argumentiert, dass sie nicht leistungsfähig war, die Kosten zu tragen, und dass keine zivilrechtliche Verpflichtung ihr gegenüber besteht, da ihr Vater seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen war. Beklagte: Das Sozialamt, das sich weigert, die Kosten zu übernehmen und argumentiert, dass die Klägerin sich an die Erben des Verstorbenen wenden sollte, um die Kosten zurückzufordern. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin hatte das Erbe ihres Vaters ausgeschlagen und die Beklagte forderte sie zur Übernahme der Bestattungskosten auf. Ihr Antrag auf Kostenübernahme wurde abgelehnt, da die Beklagte meinte, dass andere Erben verpflichtet seien. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, dass sie nicht leistungsfähig sei. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Klägerin als Tochter verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung zu tragen, obwohl sie das Erbe ausgeschlagen hat
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Frankfurt – Az.: 24 U 25/12 – Urteil vom 17.12.2012 Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin geht aus einer zu ihren Gunsten auf dem Grundstück der Beklagten eingetragenen Grunddienstbarkeit vor und begehrt von den Beklagten […]