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Schwerbehinderten-Kündigungsschutz in Wartezeit – Anspruch auf Zwischenzeugnis

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein Servicetechniker verlor seinen Job in der Probezeit – trotz Schwerbehinderung. Das Arbeitsgericht Erfurt entschied, dass die Kündigung rechtens war, da die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber erst nach dem Kündigungsausspruch bekannt wurde. Obwohl der Techniker ein Gehalt von 4.000 Euro monatlich verdiente, spielte dies für das Urteil keine Rolle. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 1505/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Erfurt
  • Datum: 24.04.2024
  • Aktenzeichen: 4 Ca 1505/23
  • Verfahrensart: Klageverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Servicetechniker, der von der Beklagten während der Probezeit gekündigt wurde. Er argumentiert, dass er durch die Kündigung aufgrund seiner Schwerbehinderung diskriminiert wurde und fordert die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung.
  • Beklagte: Das Unternehmen, bei dem der Kläger als Servicetechniker beschäftigt war. Es bestreitet die Diskriminierung und die Notwendigkeit der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger wurde während seiner Probezeit zum 08.09.2023 gekündigt. Kurz nach der Kündigung informierte er seine Arbeitgeberin über seine anerkannte Schwerbehinderung. Er verlangte daraufhin ein qualifiziertes Endzeugnis und die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Kündigung während der Probezeit rechtmäßig war, insbesondere in Anbetracht der nachträglich mitgeteilten Schwerbehinderung des Klägers und ob der Arbeitgeber zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung verpflichtet ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III zu erteilen. Die Klage auf Kündigungsschutz und andere Anträge wurde abgewiesen.
  • Begründung: Die Kündigung war wirksam, da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs noch keine sechs Monate bestand, was eine Kündigung ohne sozialen Rechtfertigungsgrund ermöglicht. Die Beklagte konnte die Schwerbehinderung bei Kündigungsausspruch nicht berücksichtigen, da sie davon nicht informiert war.
  • Folgen: Der Kläger erhält eine Arbeitsbescheinigung. Die Kündigung bleibt wirksam, und der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Hintergründe zum Schwerbehinderten-Kündigungsschutz: Ein Fall im Fokus

Der Schwerbehinderten-Kündigungsschutz ist ein zentrales Instrument des Arbeitsrechts, um Menschen mit Behinderungen vor beruflicher Benachteiligung zu schützen. Das Kündigungsschutzgesetz und das Behindertengleichstellungsgesetz bieten diesen Personengruppen besondere rechtliche Garantien, die ihre Arbeitsplatzsicherheit gewährleisten sollen. Für teilweise Schwerbehinderte gelten dabei spezifische Regelungen, die den Nachteilsausgleich und die berufliche Teilhabe sicherstellen. Der Schutz umfasst nicht nur den Aspekt der Kündigung, sondern auch Fördermöglichkeiten wie das betriebliche Eingliederungsmanagement und Ansprüche auf Arbeitszeitanpassungen. Die folgenden Ausführungen beleuchten einen konkreten Rechtsfall, der die Komplexität dieser Thematik verdeutlicht….


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