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Schwerbehinderten-Kündigungsschutz in Wartezeit – Anspruch auf Zwischenzeugnis

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Ein Servicetechniker verlor seinen Job in der Probezeit – trotz Schwerbehinderung. Das Arbeitsgericht Erfurt entschied, dass die Kündigung rechtens war, da die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber erst nach dem Kündigungsausspruch bekannt wurde. Obwohl der Techniker ein Gehalt von 4.000 Euro monatlich verdiente, spielte dies für das Urteil keine Rolle. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 1505/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Arbeitsgericht Erfurt Datum: 24.04.2024 Aktenzeichen: 4 Ca 1505/23 Verfahrensart: Klageverfahren im Arbeitsrecht Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Servicetechniker, der von der Beklagten während der Probezeit gekündigt wurde. Er argumentiert, dass er durch die Kündigung aufgrund seiner Schwerbehinderung diskriminiert wurde und fordert die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung. Beklagte: Das Unternehmen, bei dem der Kläger als Servicetechniker beschäftigt war. Es bestreitet die Diskriminierung und die Notwendigkeit der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger wurde während seiner Probezeit zum 08.09.2023 gekündigt. Kurz nach der Kündigung informierte er seine Arbeitgeberin über seine anerkannte Schwerbehinderung. Er verlangte daraufhin ein qualifiziertes Endzeugnis und die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III.


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