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Hausrat-Außenversicherung – Versicherungsschutz für in Kommission gegebene Uhren

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Zwei Luxusuhren, ein Einbruch und eine Versicherung, die nicht zahlen will: Das Landgericht Cottbus musste entscheiden, ob eine Hausratversicherung für den Verlust von zwei hochwertigen Uhren aufkommen muss, die während eines Kommissionsverkaufs gestohlen wurden. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die oft komplexen Bedingungen von Außenversicherungen und den Begriff „vorübergehend“. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 230/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Cottbus Datum: 26.04.2024 Aktenzeichen: 2 O 230/23 Verfahrensart: Feststellungsklage Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsschutz basierend auf einer Hausratversicherung in Form der Außenversicherung für zwei gestohlene Uhren. Sie ist der Ansicht, dass die gestohlenen Uhren durch den Versicherungsschutz abgedeckt seien, trotz eines Verkaufszeitraums von 365 Tagen in den Kommissionsverträgen. Beklagte: Die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft, lehnt die Versicherungsleistung ab. Sie argumentiert, dass die Uhren sich nicht vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befanden, da der Verkaufszeitraum die maximalen sechs Monate überschreitet, die in den Versicherungsbedingungen als „vorübergehend“ definiert sind. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin hatte zwei Uhren an eine GmbH zur Kommission übergeben. Ein Einbruch in den Räumlichkeiten der Kommissionärin führte zum Verlust der Uhren. Die Klägerin machte gegenüber der Versicherung geltend, dass der Vorfall unter die Außenversicherung fällt, da die Uhren sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befanden. Die Streitfrage drehte sich um die Auslegung von „vorübergehend“ in Bezug auf die Versicherungsbedingungen, insbesondere a


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