Zwei Luxusuhren, ein Einbruch und eine Versicherung, die nicht zahlen will: Das Landgericht Cottbus musste entscheiden, ob eine Hausratversicherung für den Verlust von zwei hochwertigen Uhren aufkommen muss, die während eines Kommissionsverkaufs gestohlen wurden. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die oft komplexen Bedingungen von Außenversicherungen und den Begriff „vorübergehend“. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 230/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Cottbus
- Datum: 26.04.2024
- Aktenzeichen: 2 O 230/23
- Verfahrensart: Feststellungsklage
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsschutz basierend auf einer Hausratversicherung in Form der Außenversicherung für zwei gestohlene Uhren. Sie ist der Ansicht, dass die gestohlenen Uhren durch den Versicherungsschutz abgedeckt seien, trotz eines Verkaufszeitraums von 365 Tagen in den Kommissionsverträgen.
- Beklagte: Die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft, lehnt die Versicherungsleistung ab. Sie argumentiert, dass die Uhren sich nicht vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befanden, da der Verkaufszeitraum die maximalen sechs Monate überschreitet, die in den Versicherungsbedingungen als „vorübergehend“ definiert sind.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin hatte zwei Uhren an eine GmbH zur Kommission übergeben. Ein Einbruch in den Räumlichkeiten der Kommissionärin führte zum Verlust der Uhren. Die Klägerin machte gegenüber der Versicherung geltend, dass der Vorfall unter die Außenversicherung fällt, da die Uhren sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befanden. Die Streitfrage drehte sich um die Auslegung von „vorübergehend“ in Bezug auf die Versicherungsbedingungen, insbesondere angesichts eines vertraglich festgelegten Verkaufszeitraums von 365 Tagen.
- Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits war, ob der vorübergehende Verbleib von Gegenständen außerhalb des Versicherungsortes im Rahmen der Außenversicherung durch die im Vertrag vorgegebene Dauer des Verkaufszeitraums von 365 Tagen ausgeschlossen ist, obwohl der tatsächliche Zeitraum vielleicht kürzer war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Begründung: Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Wille der Klägerin bei Übergabe der Uhren nicht auf eine nur vorübergehende Lagerung abzielte, da der vereinbarte Verkaufszeitraum von einem Jahr das vorübergehende Element der Außenversicherung überschreitet. Daher bestand von Anfang an kein Versicherungsschutz.
- Folgen: Die Klägerin erhält keine Versicherungsleistungen für die gestohlenen Uhren und muss die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil stellt klar, dass der in Versicherungsbedingungen definierte Begriff „vorübergehend“ strikt auszulegen ist und eine dauerhafte Lagerung im Rahmen von Kommissionsverträgen den Versicherungsschutz ausschließt.
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