Eine Maklerin wollte ihren Provisionsanspruch im Kaufvertrag verankern und geriet dabei selbst in die Kostenfalle. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass sie die Hälfte der Notargebühren tragen muss, weil sie eigenmächtig Änderungen am Vertragsentwurf verlangte. Obwohl weder Käufer noch Verkäufer ein Interesse an der Klausel hatten, muss die Maklerin nun für ihre Eigeninitiative zahlen. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-10 W 106/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf Datum: 25.04.2024 Aktenzeichen: I-10 W 106/23 Verfahrensart: Kostenbeschwerdeverfahren betreffend Notargebühren Rechtsbereiche: Kostenrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kostengläubiger (Notar): Der Notar argumentierte, dass die Kostenschuldnerin trotz fehlender direkter Beauftragung durch ihren Einfluss auf den Vertragsentwurf als Auftraggeberin im Sinne der Gebührenberechnung zu betrachten sei. Kostenschuldnerin (Maklerin): Sie führte an, dass sie keinen Auftrag erteilt habe, da der Kaufinteressent Herr B. den Notar beauftragte und alle Erwerbsnebenkosten im Verkaufsangebot vom Käufer zu tragen seien. Um was ging es? Sachverhalt: Im Rahmen eines beabsichtigten Immobilienverkaufs kam es zur Erstellung eines Vertragsentwurfs durch den Notar, der vom Kaufinteressenten beauftragt wurde. Die Maklerin (Kostenschuldnerin) brachte dabei Änderungswünsche ein. Nach Scheitern des Verkaufs stellte der Notar Kosten in Rechnung, die von der Maklerin nicht anerkannt wurden. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Kostenschuldnerin als Auftraggeberin des Notars für die Entwurfsgebühren haftbar gemacht werden kann, obwohl sie keinen direkten Auftrag erteilte. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Beschluss des Landgerichts, der die Kostenrechnu
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Nürnberg-Fürth Az.: 8 O 9839/10 Urteil vom 26.07.2012 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.009,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.657,72 € seit 15.01.2011 und aus weiteren 351,63 € seit 28.01.2011 zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat […]