Ein Notar in Stadt1 sorgte für Aufsehen, als er Löschungsbewilligung und Vollmacht in einer einzigen PDF-Datei beim Grundbuchamt einreichte. Das Grundbuchamt verlangte daraufhin getrennte Dokumente, doch das Oberlandesgericht Frankfurt entschied nun zugunsten des Notars und stärkt damit die digitale Beglaubigung im Grundbuchverkehr. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 184/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt Datum: 06.05.2024 Aktenzeichen: 20 W 184/23 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Grundbuchverfahren Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Beurkundungsrecht Beteiligte Parteien: Der erste Beteiligte ist der Eigentümer eines Wohnungseigentums, der in das Grundbuch eingetragen ist. Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat im Namen des Eigentümers und der Gläubigerin der Grundschuld gehandelt und die entsprechenden Anträge eingereicht. Die zweite Beteiligte ist die Gläubigerin der Grundschuld, deren Vollzug im Grundbuch beantragt wurde. Das Grundbuchamt, vertreten durch einen Rechtspfleger, hat Einwände gegen die gestellte Antragseinreichung erhoben. Um was ging es? Sachverhalt: Der Notar reichte im Auftrag des Eigentümers und der Gläubigerin einen Antrag auf Eintragung einer Grundschuld und Löschung eines Teilbetrags im Grundbuch ein. Der Antrag wurde in elektronischer Form übermittelt, dabei kam es zu Einwänden über die Form der eingereichten Dokumente und Signaturen. Kern des Rechtsstreits: Ist eine gemeinsame Qualifizierte elektronische Signatur (qeS) auf mehreren Dokumenten zulässig, oder müssen diese einzeln signiert werden? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die angefochtene Zwischenverfügung des Grundbuchamts
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de OLG Frankfurt am Main, Az.: 2 Ss-OWi 1059/15, Beschluss vom 03.03.2016 Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn wird das Urteil des Amtsgerichts Weilburg vom 13. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die der Betroffenen insoweit […]