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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitszeitverkürzung – Einführung von Kurzarbeit – Betriebsvereinbarung – Schriftformgebot

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Ein Produktionsmitarbeiter klagte erfolgreich seinen vollen Urlaubsanspruch ein, nachdem das Landesarbeitsgericht Hamm die Kurzarbeit seines Arbeitgebers für unwirksam erklärte. Die mangelhafte Betriebsvereinbarung enthielt keine klaren Regelungen zur Arbeitszeitverteilung, wodurch der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht verlor. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 1197/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm Datum: 25.04.2024 Aktenzeichen: 5 Sa 1197/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren wegen Urlaubsansprüchen und zusätzlicher Urlaubsvergütung Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Produktionsmitarbeiter, der seit 2003 bei der Beklagten beschäftigt ist. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm trotz Kurzarbeit der volle Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 zusteht, ohne Kürzung wegen Kurzarbeit. Er beruft sich auf tarifvertragliche Regelungen und hält die Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit für unwirksam. Beklagte: Ein Unternehmen aus der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie in Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte argumentiert, dass die Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen der eingeführten Kurzarbeit rechtmäßig und durch die Betriebsvereinbarung gedeckt sei. Sie bezieht sich dabei auf ein BAG-Urteil aus dem Jahr 2021. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger war im Jahr 2020 an mehreren Tagen zur Kurzarbeit eingeteilt und infrage stellt sich der verbleibende Urlaubsanspruch und die zusätzliche Urlaubsvergütung trotz Kurzarbeit. Beklagte kürzte den Urlaubsanspruch aufgrund


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