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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitszeitverkürzung – Einführung von Kurzarbeit – Betriebsvereinbarung – Schriftformgebot

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Ein Produktionsmitarbeiter klagte erfolgreich seinen vollen Urlaubsanspruch ein, nachdem das Landesarbeitsgericht Hamm die Kurzarbeit seines Arbeitgebers für unwirksam erklärte. Die mangelhafte Betriebsvereinbarung enthielt keine klaren Regelungen zur Arbeitszeitverteilung, wodurch der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht verlor. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 1197/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
  • Datum: 25.04.2024
  • Aktenzeichen: 5 Sa 1197/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren wegen Urlaubsansprüchen und zusätzlicher Urlaubsvergütung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Produktionsmitarbeiter, der seit 2003 bei der Beklagten beschäftigt ist. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm trotz Kurzarbeit der volle Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 zusteht, ohne Kürzung wegen Kurzarbeit. Er beruft sich auf tarifvertragliche Regelungen und hält die Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit für unwirksam.
  • Beklagte: Ein Unternehmen aus der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie in Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte argumentiert, dass die Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen der eingeführten Kurzarbeit rechtmäßig und durch die Betriebsvereinbarung gedeckt sei. Sie bezieht sich dabei auf ein BAG-Urteil aus dem Jahr 2021.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger war im Jahr 2020 an mehreren Tagen zur Kurzarbeit eingeteilt und infrage stellt sich der verbleibende Urlaubsanspruch und die zusätzliche Urlaubsvergütung trotz Kurzarbeit. Beklagte kürzte den Urlaubsanspruch aufgrund der Kurzarbeitsregelungen, was der Kläger bestreitet.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist die Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit hinreichend bestimmt, um den Urlaubsanspruch rechtmäßig zu kürzen?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde größtenteils zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass dem Kläger der volle Urlaubsanspruch aus 2020 zusteht. Die Kürzung war aufgrund der Unbestimmtheit der Betriebsvereinbarung nicht rechtmäßig. Der Zahlungsantrag für ein zusätzliches Urlaubsgeld wurde abgewiesen, da dieser Anspruch derzeit nicht fällig ist. Auf den Hilfsantrag des Klägers wurde der Anspruch auf zusätzliche Urlaubsvergütung festgestellt.
  • Begründung: Die Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit war nicht konkret genug, um den Urlaubsanspruch zu kürzen. Erforderlich sind klare Regelungen zur Dauer, Umfang und den betroffenen Mitarbeitern, was hier nicht erfüllt war. Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld ist erst mit tatsächlicher Urlaubsinanspruchnahme fällig.
  • Folgen: Der Kläger behält seinen vollen Urlaubsanspruch, was seine finanzielle und arbeitsrechtliche Position stärkt. Die Beklagte trägt die überwiegenden Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da keine Revision zugelassen wurde.

Kurzarbeit rechtssicher gestalten: Wichtige rechtliche Aspekte im Fokus

Die Arbeitswelt befindet sich in einem stetigen Wandel, in dem Flexibilität und Anpassungsfähigkeit immer wichtiger werden. Moderne Arbeitsmodelle wie Kurzarbeit gewinnen besonders in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten an Bedeutung und bieten Unternehmen und Arbeitnehmern innovative Lösungen zur Beschäftigungssicherung. Rechtliche Rahmenbedingungen spielen dabei eine entscheidende Rolle….


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