Ein Postzusteller aus Spanien stürzte während seiner Arbeit und verletzte sich am Knie und an der Schulter. Doch die Berufsgenossenschaft verweigerte ihm weitere Leistungen, da seine Beschwerden laut Gericht hauptsächlich auf Verschleißerscheinungen und nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Nun scheiterte der Zusteller auch vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit seinem Anliegen auf weitere Zahlungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 15 U 437/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 30.04.2024
- Aktenzeichen: L 15 U 437/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unfallversicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Postzusteller, der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Arbeitsunfalls beansprucht. Er argumentiert, dass sowohl die Schäden im linken Knie als auch in der rechten Schulter auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
- Beklagte: Die gesetzliche Unfallversicherung, die nur eine Prellung des linken Kniegelenkes als Unfallfolge anerkannte und weitere Ansprüche des Klägers auf Verletztengeld und Verletztenrente ablehnte. Sie argumentiert, dass die Beschwerden jenseits der Prellung des linken Knies weder durch den Unfall verursacht wurden noch einen Anspruch begründen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger erlitt am 10.11.2021 einen Arbeitsunfall, bei dem er auf nassem Laub ausrutschte und sich am linken Knie verletzte. Später behauptete er auch Beschwerden in der rechten Schulter. Die Unfallversicherung anerkannte eine Knieprellung, lehnte jedoch die Übernahme weiterer Kosten für die Schulter ab, da keine unfallbedingte Ursache nachgewiesen werden konnte.
- Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt ist, ob die vom Kläger geltend gemachten Knie- und Schulterbeschwerden kausal durch den Arbeitsunfall verursacht wurden und somit Ansprüche auf Verletztengeld und Verletztenrente begründen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen über die Anerkennung einer Knieprellung hinaus hat.
- Begründung: Das Gericht befand, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen jenseits der Knieprellung nicht wesentlich durch den Arbeitsunfall verursacht wurden. Die nach dem Unfall aufgetretenen Knie- und Schulterprobleme sind degenerativer Natur und nicht unfallbedingt. Ein Anspruch auf Verletztengeld erlischt, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr unfallbedingt ist.
- Folgen: Der Kläger erhält keine weiteren Leistungen von der Unfallversicherung. Das Urteil ist rechtskräftig, da keine Revision zugelassen wurde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Arbeitsunfall: Gericht klärt Ansprüche auf Versicherungsschutz und Entschädigung
Arbeitsunfälle gehören zu den häufigsten beruflichen Risiken und stellen für Arbeitnehmer eine ernsthafte Herausforderung dar. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet dabei einen umfassenden Versicherungsschutz, der Beschäftigte im Fall eines Tätigkeitsunfalls absichert und finanzielle sowie medizinische Unterstützung gewährleistet. Rehabilitationsleistungen, Heilbehandlungen und mögliche Verletztenrenten sind zentrale Ansprüche, die Betroffene nach einem Arbeitsunfall geltend machen können….