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Schadensersatzpflicht aufgrund Falschberatung bei Vermittlungstätigkeit über Krankenversicherung

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Ein Mann verklagt seine Versicherungsmaklerin wegen Falschberatung, da ihm bei einem Krankenhausaufenthalt die Wahlleistungen fehlten – doch das Gericht weist die Klage ab. Der Grund: Der Mann hätte angesichts der deutlich günstigeren Beiträge stutzig werden und die Unterlagen genauer prüfen müssen. Somit sei die Verjährungsfrist bereits abgelaufen, urteilt das Amtsgericht Werl. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 C 335/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Werl Datum: 08.05.2024 Aktenzeichen: 4 C 335/21 Verfahrensart: Feststellungsverfahren zur Schadensersatzpflicht Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger ist eine Privatperson, die die Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen hat, um in einen günstigeren Krankenversicherungstarif zu wechseln. Er behauptet, fehlerhaft beraten worden zu sein, da er eine gleichwertige, günstigere Versicherung wünschte, aber in einen Tarif ohne Wahlleistungen wechselte. Er macht Schadensersatzansprüche wegen dieser vermeintlich fehlerhaften Beratung geltend. Beklagte: Die Beklagte ist eine Versicherungsmaklerin. Sie weist die Vorwürfe zurück und argumentiert, dass der Kläger vollumfänglich über die Tarifunterschiede informiert wurde und es keinen Beratungsfehler gab. Außerdem sei das Feststellungsinteresse nicht gegeben, und etwaige Ansprüche seien verjährt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger wechselte 2015 auf Grundlage der Beratung der Beklagten von einem Krankenversicherungstarif mit Wahlleistungen in einen günstigeren Tarif ohne Wahlleistungen. Erst 2020 bemerkte der Kläger im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts, dass der neue Tarif keine Wahlleistungen umfasste. Er klagte auf Feststellung der Schadensersatzpflich


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