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Rechtsanwälte Kotz GbR

Parkplatzunfall – Haftungsverteilung

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Eine Autofahrerin in Rheine wollte ausparken und verursachte dabei einen Unfall mit einem anderen Fahrzeug. Doch vor Gericht kam es zu einer überraschenden Wendung: Ein Gutachten bewies, dass die Frau beim Rückwärtsfahren den stehenden Wagen des Beklagten rammte – und nun selbst für den Schaden aufkommen muss. Das Amtsgericht Rheine wies ihre Klage auf Schadensersatz ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 C 221/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Rheine Datum: 13.05.2024 Aktenzeichen: 14 C 221/23 Verfahrensart: Zivilprozess wegen Schadensersatzanspruch Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin fordert Schadensersatz von den Beklagten. Sie behauptet, der Unfall sei durch das rückwärtige Ausparken des Beklagtenfahrzeugs verursacht worden. Ihrer Ansicht nach habe sie das Ausparken bereits abgeschlossen gehabt und sei in Fahrtrichtung, als der Beklagte zu 2) rückwärts gegen ihr Fahrzeug gefahren sei. Beklagte: Die Beklagten lehnen die Forderung ab und argumentieren, dass der Beklagte zu 2) beim Ausparken die Parkgasse im Blick hatte und es zu einer Kollision kam, weil die Klägerin rückwärts in den freien Verkehr fuhr, ohne sich angemessen zu vergewissern. Um was ging es? Sachverhalt: Der Streit drehte sich um einen Verkehrsunfall auf einem Parkplatz in Rheine, bei dem beide Parteien rückwärts aus einer Parkbucht ausparkten. Die Klägerin erlitt auf ihrem linken Heckbereich einen Schaden, wohingegen das Fahrzeug des Beklagten am Heck beschädigt wurde. Die Beklagte zahlte zunächst 50 % des Schadenersatzanspruchs der Klägerin.


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