Ein Firmenwagen rast mit 30 km/h zu viel über die A9 – doch wer saß am Steuer? Der Halter schweigt, die Polizei tappt im Dunkeln und nun muss der Betriebsinhaber für sechs Monate akribisch Buch über jeden Fahrer führen. Das Verwaltungsgericht Bayreuth bestätigt: Nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung dieser Höhe ist die Fahrtenbuchauflage rechtens, auch wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: B 1 S 24.329 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Verwaltungsgericht Bayreuth Datum: 07.05.2024 Aktenzeichen: B 1 S 24.329 Verfahrensart: Eilverfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Rechtsbereiche: Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Der Fahrzeughalter, dessen PKW eine Geschwindigkeitsüberschreitung beging, ohne dass der Fahrer ermittelt werden konnte. Er argumentiert, dass die Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig sei und verweist auf ein Zeugnisverweigerungsrecht. Antragsgegner: Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt, vertreten durch das Landratsamt, das die Fahrtenbuchauflage zur Sicherstellung zukünftiger Fahrerermittlungen als gerechtfertigt ansieht. Um was ging es? Sachverhalt: Der Antragsteller bestritt eine Fahrtenbuchauflage, die ihm auferlegt wurde, weil bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit seinem Fahrzeug der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Trotz fotografischer Beweise und mehrfachen Ermittlungsversuchen blieb die Feststellung des Fahrers erfolglos. Kern des Rechtsstreits: Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Fahrtenbuchauflage, mit dem Argument, dass diese Maßnahme unverhältnismäßig sei und sein Recht auf Zeugnisverweigerung verletze. Was wurde ents
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Koblenz – Az.: 2 U 1025/10 – Beschluss vom 11.08.2011 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichterin – vom 03. August 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe Die Berufung ist nicht begründet. Der Senat hat gemäß […]