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Auskunftspflicht des Hausgenossen über den Nachlass

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Ein Erbe scheiterte vor dem Oberlandesgericht Brandenburg mit seiner Klage auf Auskunft über den Nachlass eines 2019 Verstorbenen. Die Beklagten, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Haus wohnten, mussten keine Auskunft über den Nachlassbestand und Kontobewegungen erteilen, da sie als Hausgenossen bereits Mitbesitzer waren und der Erbe den Nachlass sichten konnte. Das Gericht betonte zudem das Vertrauensverhältnis in der häuslichen Pflege und sah keine Notwendigkeit für eine detaillierte Rechnungslegung der Kontoverwaltung.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
Datum: 07.05.2024
Aktenzeichen: 3 U 90/23
Verfahrensart: Berufungsverfahren in einer Erbschaftsangelegenheit
Rechtsbereiche: Erbrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

Kläger: Ein Erbe des am 28.07.2019 verstorbenen Erblassers G… F… G…, der Auskunft über den Nachlass verlangt und behauptet, dass die Beklagten unberechtigterweise Nachlassgegenstände in Besitz genommen und entsorgt haben. Er ist im Besitz eines Erbauseinandersetzungsvertrags.
Beklagte zu 1: Eine Familienangehörige, die mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt lebte und über eine Vorsorgevollmacht verfügte. Sie argumentiert, dass alle Einkäufe für den Erblasser in seinem Auftrag getätigt wurden und sie niemals die Kontrolle über den Nachlass unrechtmäßig übernommen hat.
Beklagter zu 2: Eine weitere Familienangehörige, deren Anschlussberufung als unzulässig verworfen wurde. Keine eigenständige Rolle in der Erfüllung von Auskunftspflichten.

Um was ging es?

Sachverhalt: Der Kläger verlangt von den Beklagten Auskunft über den Nachlass des Erblassers, insbesondere über Kontobewegungen und den Verbleib spe[…]


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