Ein technischer Berater scheiterte vor dem Landesarbeitsgericht Hamm mit dem Versuch, seinen Job über die vertraglich vereinbarte Altersgrenze hinaus zu behalten, obwohl er bereits eine vorgezogene Altersrente bezog. Das Gericht entschied, dass die Befristung des Arbeitsvertrags an die Regelaltersgrenze rechtens ist und der Berater keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder Schadensersatz hat. Der Fall beleuchtet die rechtlichen Grenzen zwischen Altersvorsorge und dem Wunsch nach längerer Berufstätigkeit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 1156/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
- Datum: 08.05.2024
- Aktenzeichen: 4 Sa 1156/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ehemaliger technischer Berater, der gegen die Wirksamkeit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei vorzeitigem Rentenbezug und die damit einhergehende Altersdiskriminierung klagt.
- Beklagte: Ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, die auf der vertraglich vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Rentenbezug beharrt und Schadensersatzforderungen des Klägers abweist.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger, ein technischer Berater, wünscht die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses trotz vorzeitigen Erhalts von Altersrente. Die Beklagte beruft sich auf eine Vertragsklausel, die das Arbeitsverhältnis bei Rentenbezug ohne Kündigung beendet. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen das AGG und macht Schadensersatzansprüche geltend.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die vertragliche Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei vorgezogenem Rentenbezug aufgrund altersdiskriminierender Wirkung unwirksam ist und ob die Beklagte für dadurch entstandene Schäden haftet.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze ist wirksam. Der Schadensersatzanspruch wird abgelehnt.
- Begründung: Die Vertragsklausel ist wirksam und verstößt nicht gegen das AGG, da sie auf das gesetzliche Renteneintrittsalter abstellt und keine willkürliche Altersdiskriminierung vorliegt. Die schriftliche Vertragsform wurde gewahrt, und die Beklagte hat sich rechtmäßig verhalten, da die Vertragsklausel zuvor nicht beanstandet wurde.
- Folgen: Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Erreichen des Rentenalters. Der Kläger erhält keinen Schadensersatz. Die Entscheidung bekräftigt die Rechtmäßigkeit der Praxis, Arbeitsverhältnisse bei Renteneintritt zu beenden, sofern eine rechtliche Absicherung durch Rentenbezug gegeben ist. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gerichtsfall beleuchtet Spannungsfeld zwischen Arbeitnehmerrechten und Rentenansprüchen
Die gesetzliche Rentenversicherung bildet einen zentralen Baustein der sozialen Sicherung in Deutschland. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Regelaltersgrenze ein wichtiger Wendepunkt im beruflichen Leben, der weitreichende Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse und Rentenansprüche hat. Regelungen zur Arbeitsverhältnisbefristung und Renteneintrittsalter sind komplex und haben in den letzten Jahren signifikante Veränderungen erfahren….