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Arbeitsverhältnisbefristung – Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

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Ein technischer Berater scheiterte vor dem Landesarbeitsgericht Hamm mit dem Versuch, seinen Job über die vertraglich vereinbarte Altersgrenze hinaus zu behalten, obwohl er bereits eine vorgezogene Altersrente bezog. Das Gericht entschied, dass die Befristung des Arbeitsvertrags an die Regelaltersgrenze rechtens ist und der Berater keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder Schadensersatz hat. Der Fall beleuchtet die rechtlichen Grenzen zwischen Altersvorsorge und dem Wunsch nach längerer Berufstätigkeit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 1156/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm Datum: 08.05.2024 Aktenzeichen: 4 Sa 1156/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Beteiligte Parteien: Kläger: Ehemaliger technischer Berater, der gegen die Wirksamkeit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei vorzeitigem Rentenbezug und die damit einhergehende Altersdiskriminierung klagt. Beklagte: Ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, die auf der vertraglich vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Rentenbezug beharrt und Schadensersatzforderungen des Klägers abweist. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger, ein technischer Berater, wünscht die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses trotz vorzeitigen Erhalts von Altersrente. Die Beklagte beruft sich auf eine Vertragsklausel, die das Arbeitsverhältnis bei Rentenbezug ohne Kündigung beendet. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen das AGG und macht Schadensersatzansprüche geltend. Kern des Rechtsstreits: Ob die vertragliche Regel


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