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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Löschung einer Baulast

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Ein Jenaer Einkaufszentrum muss weiterhin 134 Parkplätze für Anwohner bereithalten. Der Eigentümer scheiterte vor dem Oberverwaltungsgericht mit dem Versuch, eine 30 Jahre alte Baulast zu löschen. Das Gericht bestätigte die andauernde Gültigkeit der Verpflichtung und betonte das öffentliche Interesse an der Parkplatzsicherung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 KO 287/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
  • Datum: 07.05.2024
  • Aktenzeichen: 1 KO 287/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren wegen Löschung einer Baulast
  • Rechtsbereiche: Öffentliches Baurecht, Verwaltungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer des C. Einkaufszentrums in Jena. Er möchte die Löschung einer Baulast, die 134 Stellplätze in einem Parkhaus sichert, da seiner Meinung nach kein öffentliches Interesse mehr an ihrem Erhalt besteht.
  • Beklagte: Stadt Jena. Sie lehnt die Löschung der Baulast ab, da die Stellplätze weiterhin zur Kompensation von Planungsbedingen genutzt werden und argumentiert, dass das öffentliche Interesse an der Baulast fortbesteht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit einem Einkaufszentrum in Jena, auf dem eine Baulast zugunsten der Stadt liegt, die 134 Stellplätze in einem dazugehörigen Parkhaus sichert. Die Baulast wurde ursprünglich zur Kompensation von Stellplatzverlusten im Rahmen eines städtebaulichen Entwicklungsprojekts zu DDR-Zeiten eingerichtet.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kläger möchte die Löschung dieser Baulast mit der Begründung erreichen, dass kein fortbestehendes öffentliches Interesse an der Baulast besteht, während die Beklagte die Notwendigkeit der Stellplätze zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Parkmöglichkeiten anerkennt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera, das die Klage auf Löschung der Baulast abgewiesen hatte, wurde bestätigt.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Baulast wirksam sei und kein offensichtlicher Mangel vorliegt. Die Baulast bleibt im öffentlichen Interesse bestehen, da sie weiterhin zur Kompensation benötigt wird. Die Stellplatzregelung ist klar definiert und aufgrund der öffentlichen Nutzung erforderlich. Die Höhe der Gebührenfestsetzung wurde ebenfalls als rechtmäßig beurteilt.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen. Die Baulast bleibt bestehen, was den Umbauplänen des Klägers Einschränkungen auferlegt. Die Entscheidung verdeutlicht den Stellenwert von Baulasten als Instrumente zur städtebaulichen Planung im öffentlichen Interesse. Eine Revision wurde nicht zugelassen, wodurch das Urteil rechtskräftig ist.

Baulastlöschung: Rechte und Voraussetzungen für Grundstückseigentümer

Im Bereich des Grundstücks- und Baurechts spielt die Baulast eine bedeutende Rolle für Eigentümer und Bauherren. Ein Baulastvermerk im Baulastenverzeichnis dokumentiert besondere rechtliche Verpflichtungen oder Beschränkungen, die mit einem Grundstück verbunden sind und über die üblichen Eigentümerrechte hinausgehen. Grundstückseigentümer sehen sich häufig mit der Frage konfrontiert, unter welchen baulastrechtlichen Voraussetzungen sie eine Löschung eines Baulastvermerks erreichen können….


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