Eine fehlerhafte Angiografie nach einem Verkehrsunfall in Polen führte zur Amputation des rechten Arms einer Patientin. Das Oberlandesgericht Brandenburg sprach der Frau 12.000 Euro Schmerzensgeld zu, da die Ärzte vorhandene Gefäßengstellen übersehen hatten und somit eine rechtzeitige Erweiterungsplastik unterblieb. Obwohl der Arm durch den Unfall bereits schwer geschädigt war, hätte er nach Ansicht des Gerichts möglicherweise gerettet werden können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 139/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg Datum: 16.05.2024 Aktenzeichen: 12 U 139/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Medizinrecht, Vertragsrecht, Deliktsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Patientin, die aufgrund eines behaupteten Behandlungsfehlers während eines Krankenhausaufenthalts zur Amputation ihres rechten Armes führt. Sie fordert Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden. Sie argumentiert, dass mehrere Behandlungsfehler vorlagen, die zu einer fehlerhaften Amputation führten. Beklagte: Das Klinikum, in dem die Klägerin behandelt wurde. Es behauptet, dass kein Behandlungsfehler vorliegt und dass der rechtliche Zusammenhang zwischen der Behandlung und der Amputation nicht bewiesen ist. Sie stützt sich auf ein Privatgutachten, das keinerlei Fehler feststellt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin litt nach einem Verkehrsunfall an schweren Verletzungen und wurde in einem Krankenhaus behandelt, wo eine fehlerhafte Befundauswertung durchgeführt wurde. Es kam zu mehreren Operationen, letztlich zur Amputation des rechten Armes. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob Behandlungsfehler vorlagen, die zur Amputation führten, und ob diese Fehler von der Beklagten zu verantworten sind.
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de Amtsgericht Bremen, Az: 9 C 556/14, Urteil vom 19.03.2015 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht […]