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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versorgungsunternehmen – einseitige Anpassung Preisänderungsklausel – Wirksamkeit

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Ein Fernwärmekunde aus Lüdenscheid zog vor Gericht, weil er die Anpassung des Preisindexes durch seinen Versorger nicht hinnehmen wollte – und scheiterte. Das Amtsgericht Lüdenscheid gab dem Versorger Recht, der den Index aufgrund der Einführung des CO2-Preises aktualisiert hatte, um Doppelbelastungen zu vermeiden. Der Kunde muss nun die Differenz zwischen den alten und neuen Preisen für den Zeitraum Oktober 2021 bis Dezember 2022 tragen.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Amtsgericht Lüdenscheid
Datum: 17.05.2024
Aktenzeichen: 95 C 77/23
Verfahrensart: Zivilverfahren
Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Fernwärmerecht

Beteiligte Parteien:

Kläger: Der Kläger ist ein Kunde, der von der Änderung der Preisregelung für Fernwärme betroffen ist. Er argumentiert, dass die Preisänderungsklausel unzulässig geändert wurde.
Beklagte: Die Beklagte ist die Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH. Sie argumentiert, dass sie berechtigt war, die Preisregelung einseitig anzupassen, um der gesetzlichen Vorgabe von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu entsprechen.

Um was ging es?

Sachverhalt: Der Kläger erhebt Klage wegen einer geänderten Preisregelung für Fernwärme, die durch eine einseitige Erklärung der Beklagten geändert wurde. Der Kläger sieht hierin eine unzulässige Anpassung und argumentiert, dass der ursprüngliche Preisindex hätte beibehalten werden müssen.
Kern des Rechtsstreits: Die zentrale rechtliche Frage war, ob die Beklagte berechtigt war, die Preisregelung im laufenden Vertrag einseitig zu ändern, um erhöhte CO²-Kosten aufzunehmen.

Was wurde entschieden?

Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Beklagte hat rechtmäßig gehandelt, da[…]


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