Ein Berliner Polizist muss für einen Unfall während einer Einsatzfahrt tief in die Tasche greifen. Obwohl er zu einem Einbruch gerufen wurde, überschritt er die zulässige Geschwindigkeit massiv und schaltete das Martinshorn vorzeitig aus, was zu einem folgenschweren Zusammenstoß führte. Nun muss er die Hälfte des Schadens am Polizeiauto selbst tragen, obwohl möglicherweise auch der andere Fahrer Fehler gemacht hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 K 65/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Verwaltungsgericht Berlin Datum: 15.05.2024 Aktenzeichen: 5 K 65/21 Verfahrensart: Anfechtungsklage Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Straßenverkehrsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Beamter im Amt eines Polizeikommissars, der im Dienst des beklagten Landes steht. Er argumentiert, dass ihm kein oder höchstens einfaches Verschulden an dem Verkehrsunfall anzulasten sei und dass der Unfallgegner seine Pflichten verletzt habe. Beklagter: Bundesland Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten, fordert Schadenersatz vom Kläger wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung und argumentiert, dass der Kläger seine Dienstpflichten verletzt habe. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verursachte während einer Einsatzfahrt bei einem Verkehrsunfall einen erheblichen Sachschaden. Er fuhr mit 92 km/h ohne Martinshorn, was als Grob fahrlässig bewertet wurde. Der Kläger wurde zum Schadenersatz in Höhe von 50% des entstandenen Schadens herangezogen. Kern des Rechtsstreits: Die Auseinandersetzung drehte sich um die Frage, ob der Kläger seine Dienstpflichten grob fahrlässig verletzt hat und daher haftbar gemacht werden kann. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Bescheid des Polizeipräsidenten in der Gestalt des Wider
Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de OLG Hamm – Az.: 12 UF 12/18 – Beschluss vom 16.03.2018 1. Es ist beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – X im schriftlichen Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 FamFG zurückzuweisen. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen. Gründe Die zulässige Beschwerde ist […]