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Variable Arbeitsvergütung – Auswirkung krankheitsbedingter Fehlzeiten

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Monatelang krank und dann auch noch weniger Geld? Ein Agenturbetreuer der Z. AG klagte gegen seinen Arbeitgeber, weil dieser seinen Bonus aufgrund von 191 Krankheitstagen kürzte – und scheiterte nun vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Obwohl die Teamziele erreicht wurden, bestätigten die Richter die anteilige Kürzung des Bonus, da der Kläger über sechs Monate fehlte und somit seinen Teil zur Zielerreichung nicht leisten konnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 SLa 14/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 21.05.2024
  • Aktenzeichen: 3 SLa 14/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Vergütungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Vertriebsbeauftragter und Agenturbetreuer, strebt eine ungekürzte Auszahlung der variablen Vergütung für das Jahr 2021 an. Der Kläger argumentiert, dass die Variable Vergütung unabhängig von krankheitsbedingten Fehlzeiten und in Anlehnung an die Zielerreichung des Teams ganz ausgezahlt werden sollte.
  • Beklagte: Ein Unternehmen, das durch den Gesamtbetriebsrat ein Vergütungssystem eingeführt hat. Die Beklagte besteht darauf, dass der Vergütungsanspruch des Klägers aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten rechtmäßig verkürzt wurde und beruft sich auf den Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger forderte die Zahlung weiterer variabler Vergütung für das Jahr 2021. Aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten von 191 Tagen, davon 149 Tage ohne Entgeltfortzahlung, wurde die Zahlung der variablen Vergütung durch die Beklagte um diesen Anteil reduziert.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob der Kläger trotz seiner längeren krankheitsbedingten Abwesenheit Anspruch auf die vollständige variable Vergütung hat oder ob die Beklagte diese rechtmäßig kürzen durfte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde überwiegend abgewiesen; ihm wurde lediglich ein zusätzlicher Betrag von 177,41 EUR brutto zugesprochen, aufgrund einer fehlerhaften Berechnung der Kürzung.
  • Begründung: Der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ gilt, weshalb der Anspruch des Klägers auf Vergütung während der krankheitsbedingten Abwesenheit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch entfällt. Der Kläger konnte die generelle Vertragsregelung nicht widerlegen, die in der Gesamtbetriebsvereinbarung verankert ist.
  • Folgen: Der Kläger erhält die zugesprochene Summe von 177,41 EUR zusätzlich. Die Revision wurde zugelassen, was den Parteien die Möglichkeit gibt, vor dem Bundesarbeitsgericht die Entscheidung überprüfen zu lassen.

Innovative Vergütungssysteme: Fairheit und Leistung im Einklang gestalten

Die Gestaltung von Vergütungssystemen ist für Unternehmen eine komplexe Herausforderung. Moderne Ansätze der leistungsorientierten Vergütung verknüpfen zunehmend variable Gehaltsbestandteile mit der individuellen Mitarbeiterproduktivität, wobei betriebliche Gesundheitsförderung und Fehlzeitenmanagement eine zentrale Rolle spielen. Besonders interessant sind dabei die arbeitsrechtlichen Aspekte von Lohnanpassungen, die den Krankenstand und die Personalkosten berücksichtigen. Strategien zur Mitarbeiterbindung müssen dabei einen sensiblen sozialen Ausgleich schaffen und gleichzeitig wirtschaftliche Anreize für Leistung und Gesundheit setzen. Im Fokus steht dabei die Frage, wie Unternehmen Incentive-Systeme fair und motivierend gestalten können….


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