In einem Rechtsstreit um mangelhafte Erschließungsanlagen hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein den Streitwert auf über 660.000 Euro festgesetzt. Kern des Verfahrens sind die Kosten für die Mängelbeseitigung an Straßen und Grünflächen, die auf Grundlage zweier Gutachten ermittelt wurden. Die Entscheidung verdeutlicht die hohe finanzielle Bedeutung von Baumängeln bei städtebaulichen Projekten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 14/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Datum: 17.05.2024 Aktenzeichen: 6 O 14/24 Verfahrensart: Streitwertbeschwerdeverfahren im selbständigen Beweisverfahren Rechtsbereiche: Verfahrensrecht, Verwaltungsrecht Beteiligte Parteien: Die Antragstellerin: Sie verfolgt einen vertraglichen Gewährleistungsanspruch aus einem städtebaulichen Vertrag bezüglich Mängeln an Erschließungsanlagen. Die Antragsgegnerin: Übertragen mit der Errichtung der Erschließungsanlagen, bestreitet die behaupteten Mängel und die daraus resultierenden Kosten für die Mängelbeseitigung. Beigeladene zu 1: Unterstützt die Antragstellerin in der Argumentation zur Streitwertfestsetzung. Um was ging es? Sachverhalt: Die Antragstellerin beantragte eine Feststellung der Mängel an Erschließungsanlagen durch ein Selbständiges Beweisverfahren. Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert zunächst mit einem Auffangwert festgesetzt, was die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1 angefochten haben. Sie argumentierten, dass der Streitwert die Mängelbeseitigungskosten abbilden sollte. Kern des Rechtsstreits: Die Bestimmung des korrekten Streitwertes für das selbständige Beweisverfahren. Es war umstritten, ob der Streitwert den mit dem Mängelbeseitigungsaufwand verbunden
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de Nachlasspflegschaft im Erbschaftsrecht: Ein Fall mit entscheidenden Herausforderungen Die Nachlasspflegschaft spielt eine entscheidende Rolle im Erbschaftsrecht und betrifft insbesondere Situationen, in denen d[…] Auszug aus der Quelle: https://www.erbrechtsiegen.de/nachlasspflegschaft-voraussetzungen-der-anordnung/