Fünf Jahre lang stritten sich die Parteien um Baumängel, jetzt hat das Oberlandesgericht München dem ein Ende gesetzt und das Beweisverfahren für beendet erklärt. Ein Sachverständiger hatte die Mängel begutachtet und in einem umfangreichen Gutachten dargelegt, doch eine Partei wollte sich damit nicht zufriedengeben und verlangte Nachbesserungen. Das Gericht lehnte dies ab und beendete den jahrelangen Streit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 W 705/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht München Datum: 21.05.2024 Aktenzeichen: 9 W 705/24 Bau e Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im selbständigen Beweisverfahren Rechtsbereiche: Beweisrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Streithelferin der Antragsgegnerin Fa. W.D. GmbH: Die Streithelferin reichte eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts München I ein, der das selbständige Beweisverfahren für beendet erklärte. Sie forderte eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens. Ihre Hauptargumente waren, dass die Beweisfragen nicht vollständig beantwortet seien und dass sie ein Recht auf eine weitere Gutachtensergänzung habe. Um was ging es? Sachverhalt: Das Landgericht München I hatte in einem seit 2018 laufenden selbständigen Beweisverfahren Beweise durch Gutachten erhoben. Nach einer Anhörung des Sachverständigen sah das Gericht das Verfahren als abgeschlossen an und wies den Antrag der Streithelferin auf weitere Ergänzung des Gutachtens ab. Dagegen legte die Streithelferin Beschwerde ein. Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits lag darin, ob das selbständige Beweisverfahren mit der Anhörung des Sachverständigen endgültig beendet ist oder ob eine weitere Ergänzung des Gutachtens verlangt werden kann. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Az.: 1 BvR 1924/07 Beschluss vom 07.04.2008 In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. unmittelbar gegen die Urteile des Bundessozialgerichts vom 25. April 2007 – B 12 KR 25/05 R, B 12 KR 26/05 R -, 2. mittelbar gegen § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der durch […]