Ein 46-jähriger Mann aus Baden-Württemberg streitet sich mit seiner Krankenkasse um die Höhe seines Krankengeldes nach einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme. Er erhielt während der Reha Übergangsgeld und war danach krankgeschrieben, doch die Kasse berechnete sein Krankengeld auf Basis des niedrigeren Übergangsgeldes, nicht seines früheren Gehalts. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass die Krankenkasse richtig lag – eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen für viele Rehabilitanden. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 11 KR 2942/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
- Datum: 14.05.2024
- Aktenzeichen: L 11 KR 2942/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht, Krankengeldberechnung
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein bei der Beklagten krankenversicherter Mann, der gegen die Krankengeldberechnung der Beklagten kämpft und eine Berechnung auf Basis seines regelmäßigen Arbeitsentgelts fordert.
- Beklagte: Eine Krankenkasse, die die Berechnung des Krankengeldes auf Basis des Regelentgelts aus Übergangsgeld vornimmt, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger erhielt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und anschließend Übergangsgeld. Im Nachgang wurde ihm Krankengeld gewährt, dessen Höhe auf Basis des Übergangsgeldes berechnet wurde. Der Kläger beanstandete die Berechnung und forderte, dass das Krankengeld auf Basis seines regelmäßigen Arbeitsentgelts berechnet wird.
- Kern des Rechtsstreits: Die Hauptfrage war, ob das Krankengeld auf Basis des regulären Arbeitsentgelts oder des Übergangsgeldes berechnet werden sollte, insbesondere für Versicherte, die nicht als Arbeitnehmer gelten.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigte die Kalkulation der Krankenkasse, das Krankengeld auf Basis des Übergangsgeldes zu berechnen.
- Begründung: Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die besagt, dass für bestimmte versicherte Personengruppen, wie den Kläger, das Krankengeld auf Basis des zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit maßgeblichen Betrages berechnet wird. Dies entspricht dem Übergangsgeld und nicht dem regulären Arbeitsentgelt. Die gesetzliche Grundlage gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 235 Abs. 1 SGB V war ausschlaggebend.
- Folgen: Der Kläger erhält kein höheres Krankengeld. Die Krankenkasse hatte die Krankengeldberechnung korrekt durchgeführt. Die Revision wurde zugelassen, was bedeutet, dass der Fall möglicherweise vor einer höheren Instanz weiterverhandelt werden kann.
Komplexe Krankengeldberechnung: Fallanalyse eines relevanten Rechtsstreits
Wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig werden, sichert das Krankengeld ihr Einkommen ab. Diese Lohnersatzleistung der Sozialversicherung hilft Menschen, die vorübergehend nicht ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Höhe des Krankengelds orientiert sich dabei an den individuellen Vorjahreseinkünften und wird in der Regel als Prozentsatz des Bruttoeinkommens berechnet. Dabei spielen Faktoren wie Versicherungsstatus, Vorerkrankungen und bereits bezogene Leistungen wie Übergangsgeld eine wichtige Rolle bei der Bemessung des Anspruchs und der Krankengeldhöhe….