Ein Mann stürzt im Treppenhaus seines Wohnhauses auf dem Weg zur Arbeit und verletzt sich schwer – doch die gesetzliche Unfallversicherung verweigert die Anerkennung als Arbeitsunfall. Der Grund: Der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Durchschreiten der Haustür, wie das Sozialgericht Hamburg nun entschied. Damit bleibt der Kläger auf seinen Behandlungskosten sitzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 40 U 143/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Sozialgericht Hamburg
- Datum: 14.05.2024
- Aktenzeichen: S 40 U 143/20
- Verfahrensart: Gerichtsbescheid im Streit über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unfallversicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Kläger ist eine in 1987 geborene Person, die auf dem Weg zur Arbeit am 6.1.2020 im Treppenhaus seines Wohnhauses stürzte, dabei eine Verletzung am rechten Arm erlitt, und der Auffassung ist, dass dies als Arbeitsunfall zu werten sei. Der Kläger argumentiert, der Versicherungsweg hätte bereits mit der Bewegung durch die Haustür begonnen.
- Beklagte: Die beklagte Versicherungsgesellschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, der Unfall habe sich noch im Bereich des Treppenhauses ereignet, der nicht zum versicherten Arbeitsweg gehöre.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger stürzte am 6. Januar 2020 im Treppenhaus seines Wohnhauses auf dem Weg zur Arbeit und verletzte sich am Arm, als er durch eine grüne Glastür fiel. Die beklagte Versicherung erkannte diesen Vorfall nicht als Arbeitsunfall an, was der Kläger bestritt.
- Kern des Rechtsstreits: Der Hauptpunkt des Streits ist, ob der Versicherungsschutz bereits im Treppenhaus beginnt oder erst mit dem vollständigen Verlassen des Wohnhauses durch die äußere Haustür.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Vorfall wurde nicht als Arbeitsunfall anerkannt.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch im unversicherten Bereich befand, da der Unfall im Treppenhaus passierte, bevor der Kläger die Haustür zur Außenwelt durchschritt. Rechtlich beginnt der versicherte Weg erst nach dem Durchschreiten der äußeren Haustür.
- Folgen: Der Kläger kann weiterhin keine Leistungen aus der Unfallversicherung für diesen Vorfall beanspruchen. Jegliche außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Fallanalyse: Grenzen des Versicherungsschutzes bei Wegeunfällen verstehen
Die Gesetzliche Unfallversicherung ist ein zentrales Instrument des sozialen Arbeitsschutzes in Deutschland. Sie bietet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umfassenden Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und auf dem Arbeitsweg. Der Wegeunfall stellt dabei eine besondere Kategorie dar, die viele Beschäftigte betrifft und deren rechtliche Einordnung oft komplex ist. Der Versicherungsschutz beginnt bereits beim Verlassen der Wohnung und erstreckt sich auf den direkten Weg zur Arbeitsstätte sowie zurück nach Hause. Die Regelungen zur betrieblichen Unfallversicherung sichern Arbeitnehmer gegen finanzielle Risiken ab, die durch Unfälle im Verkehr oder auf dem Arbeitsweg entstehen können. Die Voraussetzungen und Leistungen sind gesetzlich genau definiert. Die folgende Fallanalyse beleuchtet einen konkreten Rechtsstreit, der die Grenzen des Versicherungsschutzes bei Wegeunfällen auslotet….