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Gesetzliche Unfallversicherung – Wegeunfall – Beginn des Versicherungsschutzes

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Ein Mann stürzt im Treppenhaus seines Wohnhauses auf dem Weg zur Arbeit und verletzt sich schwer – doch die gesetzliche Unfallversicherung verweigert die Anerkennung als Arbeitsunfall. Der Grund: Der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Durchschreiten der Haustür, wie das Sozialgericht Hamburg nun entschied. Damit bleibt der Kläger auf seinen Behandlungskosten sitzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 40 U 143/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Sozialgericht Hamburg Datum: 14.05.2024 Aktenzeichen: S 40 U 143/20 Verfahrensart: Gerichtsbescheid im Streit über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unfallversicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger ist eine in 1987 geborene Person, die auf dem Weg zur Arbeit am 6.1.2020 im Treppenhaus seines Wohnhauses stürzte, dabei eine Verletzung am rechten Arm erlitt, und der Auffassung ist, dass dies als Arbeitsunfall zu werten sei. Der Kläger argumentiert, der Versicherungsweg hätte bereits mit der Bewegung durch die Haustür begonnen. Beklagte: Die beklagte Versicherungsgesellschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, der Unfall habe sich noch im Bereich des Treppenhauses ereignet, der nicht zum versicherten Arbeitsweg gehöre. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger stürzte am 6. Januar 2020 im Treppenhaus seines Wohnhauses auf dem Weg zur Arbeit und verletzte sich am Arm, als er durch eine grüne Glastür fiel. Die beklagte Versicherung erkannte diesen Vorfall nicht als Arbeitsunfall an, was der Kläger bestritt. Kern des Rechtsstreits: Der Hauptpunkt des Streits ist, ob der Versicherungsschutz bereits im Treppenhaus beginnt oder erst mit dem vollständigen Verlassen des Wohnhauses durch die äußere Haustür. Was wurde


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