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Forderungsanmeldung Insolvenzverfahren – Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung

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Ein Streit um eine Handyversicherung landete vor dem Amtsgericht Düsseldorf – und sorgte für jede Menge Ärger. Aus den ursprünglichen 64,90 Euro waren plötzlich 865,60 Euro geworden, doch das Gericht ließ die Forderung nicht durchgehen. Die Richter witterten Rechtsmissbrauch und stellten sich schützend vor den Schuldner. Zum vorliegenden Urteil Az.: 513 IK 167/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Düsseldorf Datum: 17.05.2024 Aktenzeichen: 513 IK 167/23 Verfahrensart: Insolvenzverfahren Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Schuldbefreiungsrecht Beteiligte Parteien: U. GbR/U. OHG: Die ursprüngliche Gläubigerin, die im Verlauf zur U. OHG umfirmiert wurde. Sie hat eine Forderung aus einem Handyversicherungsvertrag in das Insolvenzverfahren eingebracht. G. GmbH: Handelt als Inkassobevollmächtigte der U. OHG, meldete jedoch die Forderung ohne Nachweis der Berechtigung an. UVG: Erhielt das Inkassomandat von der U. OHG und meldete die Forderung unter Berufung auf die Restschuldbefreiungsfestigkeit und eine vorsatzdeliktische Anspruchsgrundlage an. Schuldner: Die Person, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Schuldner soll aus einer mutmaßlich unerlaubten Handlung Forderungen hervorgebracht haben. Um was ging es? Sachverhalt: Im Insolvenzverfahren gab es eine Anmeldung einer Forderung aus einem Handyversicherungsvertrag, die unter anderem auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung der Schuldner abzielte. Die Forderung wurde von der G. GmbH als Bevollmächtigte der U. OHG im Namen der U. GbR angemeldet. Es wurde argumentiert, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Forderungsentstehung zahlungsunfähig war. Eine Nachbesserung der Anmeldung zur detaillierten Darlegung eines Deliktstatbestandes erfolgte trotz Aufforderung nicht.


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