Firmennamen-Streit vor Gericht! Eine neu gegründete Berliner GmbH scheitert mit ihrer Eintragung ins Handelsregister, weil ihr Name „xxx-Logistik GmbH“ dem der bereits bestehenden „yyy Logistics GmbH“ zu ähnlich ist. Das Kammergericht Berlin bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts und betont die Verwechslungsgefahr für die Öffentlichkeit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 W 10/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Kammergericht Berlin
- Datum: 17.05.2024
- Aktenzeichen: 22 W 10/24
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung einer Handelsregisteranmeldung
- Rechtsbereiche: Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
Beteiligte Parteien:
- xxx-Logistik GmbH: Gegründete Gesellschaft mit WPJ als Geschäftsführer. Zielte darauf ab, unter dem Namen XXX-Logistik GmbH im Handelsregister eingetragen zu werden. Argumentierte, dass die gewählte Firma den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
- Amtsgericht Charlottenburg: Das Registergericht, das die Anmeldung aufgrund fehlender Unterscheidbarkeit der gewählten Firma von einer bestehenden Firma (yyy Logistics GmbH) zurückwies.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die xxx-Logistik GmbH wurde notariell gegründet und wollte sich im Handelsregister eintragen lassen. Das Amtsgericht Charlottenburg forderte einen Kostenvorschuss und äußerte Bedenken gegen die Firmierung aufgrund der Ähnlichkeit zu einer bereits existierenden Firma.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die gewählte Firma der neuen Gesellschaft ausreichend unterscheidbar von einer bereits eingetragenen Firma ist, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, was vom Registergericht bezweifelt wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde der xxx-Logistik GmbH wurde zurückgewiesen. Die gewählte Firmenbezeichnung wurde als nicht ausreichend unterscheidbar von einer bereits eingetragenen Firma angesehen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Namensähnlichkeit zu Verwechslungen führen könne, da die prägnanten Teile der Firmennamen zu ähnlich sind. Die gesetzliche Vorschrift zur Unterscheidbarkeit im öffentlichen Interesse wurde als nicht erfüllt betrachtet.
- Folgen: Die Eintragung der Gesellschaft unter dem gewählten Namen xxx-Logistik GmbH wurde nicht zugelassen. Die Gesellschaft muss sich entweder einen neuen, unterscheidbaren Namen suchen, um die Eintragung zu erlangen, oder die bereits vorhandene Firma um Zustimmung bitten. Es entstehen Gerichtskosten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Rechtsmittel gegen die Entscheidung wurden nicht zugelassen.
Firmennamen rechtlich absichern: Ein Fall zeigt die Herausforderungen auf
Die Wahl des richtigen Firmennamens ist für Unternehmensgründer ein entscheidender Schritt im Eintragungsprozess. Bei der Firmierung müssen nicht nur kreative Aspekte, sondern auch komplexe rechtliche Anforderungen berücksichtigt werden, um Verwechslungsgefahr und mögliche juristische Konflikte zu vermeiden. Beim Namensschutz geht es im Kern um den Identitätsschutz von Unternehmen im Handelsregister. Jeder Firmenname muss eine hinreichende Unterscheidbarkeit aufweisen, um Konkurrenten zu schützen und Transparenz im Wirtschaftsverkehr zu gewährleisten. Die sorgfältige Prüfung möglicher Namensähnlichkeiten ist daher ein wesentlicher Aspekt bei der Markenanmeldung und Unternehmensgründung. Im Folgenden beleuchtet dieser Beitrag einen konkreten Fall, der die rechtlichen Herausforderungen bei der Firmennamenswahl exemplarisch verdeutlicht….