Ein Lebensmittelchemiker verliert seinen Arbeitsplatz in A-Stadt, weil sein Arbeitgeber die instrumentelle Analytik an anderen Standorten konzentriert. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage des Chemikers gegen die betriebsbedingte Änderungskündigung ab und bestätigte die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers. Obwohl ihm eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Standort angeboten wurde, scheiterte der Chemiker mit seiner Klage. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 55/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Datum: 14.05.2024 Aktenzeichen: 6 Sa 55/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Kündigungsschutzprozess Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Lebensmittelchemiker, ehemals bei der A. GmbH angestellt, klagt gegen seine Arbeitgeberin. Er argumentiert, dass seine Versetzung und die darauf folgende Änderungskündigung ungerechtfertigt seien, da er in A-Stadt weiterhin beschäftigt werden könnte. Beklagte: Eine Firma, die das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gekündigt hat, stützt die Kündigung auf betriebliche Gründe infolge einer Unternehmensumstrukturierung nach einem Betriebsübergang und behauptet, dass die Arbeitsplätze des Klägers so nicht mehr existieren. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger war bei der A. GmbH als Lebensmittelchemiker beschäftigt. Nach einem Betriebsübergang wurde er zur Beklagten versetzt. Später erhielt er eine Änderungskündigung, die er ablehnte und daraufhin eine Kündigungsschutzklage erhob, um in A-Stadt weiterarbeiten zu können. Kern des
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de OLG Hamm, Az.: I-20 U 222/15, Beschluss vom 15.01.2016 Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Gründe I. Der Kläger macht Ansprüche aus seiner Hausratversicherung unter Geltung der VHB der Beklagten […]