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Berufsunfähigkeitsversicherung – Beginn und Ende der Leistungspflicht des Versicherers

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Ein ehemaliger Geschäftsführer scheiterte vor dem Oberlandesgericht Brandenburg mit seiner Klage auf Berufsunfähigkeitsrente. Trotz zahlreicher gesundheitlicher Beschwerden, darunter Sarkoidose und Verdacht auf Herzerkrankung, erkannte das Gericht seine Berufsunfähigkeit nicht an. Gutachter bestätigten zwar Einschränkungen, sahen diese aber nicht als ausreichend für einen Leistungsanspruch an. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 20/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg Datum: 15.05.2024 Aktenzeichen: 11 U 20/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Berufsunfähigkeitsversicherung Beteiligte Parteien: Kläger: Ein ehemaliger selbstständiger Geschäftsführer, Vertriebsleiter und Verkaufscoach, der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend machte. Der Kläger argumentierte, dass er aufgrund mehrerer Krankheiten berufsunfähig sei und das Landgericht Frankfurt (Oder) seine Beeinträchtigungen nicht ausreichend gewürdigt habe. Beklagte: Eine Versicherungsgesellschaft, die die Ansprüche des Klägers auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verweigerte. Sie verwies auf die medizinischen Gutachten, die keine ausreichende Berufsunfähigkeit belegten. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verlangte von der Versicherung, Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung für den Zeitraum ab November 2011. Grundlage waren diverse ärztlich dokumentierte Erkrankungen. Das Landgericht hatte seine Klage abgewiesen, da es die erforderliche Berufsunfähigkeit von mindestens 50% nicht als nachgewiesen ansah. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Kläger ausreichend erkrankungsbedingte Berufsunfähigkeit nachweisen konnte, um Ansprüche gegenüber der Berufsu


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