Ein Mann scheitert mit seinem Berufungsantrag vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, weil sein Anwalt die Frist zur Begründung versäumt hat – trotz ordnungsgemäßer Belehrung über die Rechtsmittel. Im Zuge des Verfahrens änderte das Gericht zudem seine bisherige Praxis zur Berechnung des Streitwerts in Rentenverfahren, was weitreichende Folgen für Versicherte haben könnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 17 A 772/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Datum: 14.05.2024 Aktenzeichen: 17 A 772/24 Verfahrensart: Zulassungsverfahren zur Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Prozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger, der nicht namentlich genannt wird, versuchte, eine Berufung gegen ein vorinstanzliches Urteil zuzulassen. Der Kläger argumentierte, dass das Datum der Zustellung des Urteils am 29. März 2024 erfolgte, weshalb die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages noch nicht abgelaufen sei. Beklagtes Versorgungswerk: Ein berufsständisches Versorgungswerk, ebenfalls nicht namentlich genannt, das beteiligt ist, eventuell im Zusammenhang mit Rentenleistungen, wie eine Berufsunfähigkeitsrente. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, nachdem ihm das Urteil des Verwaltungsgerichts am 1. März 2024 zugestellt wurde. Der Streitwert wurde für beide Instanzen auf jeweils 55.929,24 Euro festgesetzt, basierend auf dem dreifachen Jahresbetrag der beantragten Rente. Kern des Rechtsstreits: Ist die rechtzeitige Begründung des Zulassungsantrages innerhalb der Frist erfolgt? Der Kläger behauptete, das Urteil sei später zugestellt worden als tatsächlich geschehen, um die
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Stuttgart, Az.: 21 O 300/17 Teilurteil vom 15.12.2017 1. Die Drittwiderklage wird abgewiesen. 2. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten Ziff. 1 und des Drittwiderbeklagten Ziff. 2 trägt der Beklagte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der […]