Wegen einer Autofahrt unter Cannabiseinfluss musste ein Mann seinen Führerschein abgeben. Das Kölner Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Behörde, die dem Fahrer nach einer Kontrolle mit erhöhtem THC-Wert im Blut die Fahrerlaubnis entzogen hatte. Der Mann hatte sich geweigert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, um seine Fahreignung nachzuweisen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 L 855/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Verwaltungsgericht Köln Datum: 21.05.2024 Aktenzeichen: 23 L 855/24 Verfahrensart: Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Fahrerlaubnisrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Der Inhaber einer Fahrerlaubnis, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Er argumentiert, dass die angeordnete Untersuchung auf Grundlage alter Rechtslage überflüssig sei, da die Fahrerlaubnis nach neuer Rechtslage zurückgegeben werden müsste. Antragsgegnerin: Die Fahrerlaubnisbehörde, die die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung aufgrund Cannabiskonsums und mangelndem Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren anordnete. Um was ging es? Sachverhalt: Der Antragsteller führte ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis, was zu einem festgestellten THC-Wert von 2,2 ng/ml im Blut führte. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, das der Antragsteller nicht fristgerecht einreichte. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grundlage der alten Rechtslage rechtmäßig ist, obwohl die neue Rechtslage eine andere Beurteilung der Eignung vorsehen könnte. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde abgelehnt. Der A
Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 11 KR 213/19 – Urteil vom 15.01.2020 Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 04.02.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig ist die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung. […]