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Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – Inflationsausgleichsprämie – Altersteilzeit

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Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit klagt auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie, doch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entscheidet gegen ihn. Der Arbeitgeber habe die Prämie zu Recht nur an aktiv Beschäftigte ausgezahlt, um deren Motivation zu fördern, so die Richter. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Frage der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht, insbesondere im Kontext von freiwilligen Leistungen und Altersteilzeit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 SLa 26/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
  • Datum: 17.05.2024
  • Aktenzeichen: 14 SLa 26/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Der Kläger: Ein Mitarbeiter, der sich seit dem 01.10.2022 in der passiven Phase der Altersteilzeit befindet. Er forderte die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.250 Euro und argumentierte, dass alle Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Phase im Altersteilzeitmodell, von der Prämie profitieren sollten, da sie von den gestiegenen Energie- und Nahrungsmittelpreisen gleichermaßen betroffen sind.
  • Die Beklagte: Der Arbeitgeber des Klägers, der die Inflationsausgleichsprämie nur an aktiv beschäftigte Mitarbeiter zahlte. Sie argumentierte, dass die Prämie als Freiwillige Leistung gezielt motivieren solle und nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen differenzierbar sei. Die Differenzierung sei zulässig, da eine Motivation von passiv Beschäftigten nicht erforderlich sei.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger, in der passiven Phase der Altersteilzeit, beantragte eine Inflationsausgleichsprämie, die die Beklagte nur an aktiv Beschäftigte zahlte. Der Kläger sah hierin eine unzulässige Ungleichbehandlung.
  • Kern des Rechtsstreits: Es wurde geprüft, ob der Kläger trotz passiver Altersteilzeitphase Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie hat und ob die Differenzierung der Beklagten rechtmäßig ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Die Beklagte machte überzeugend geltend, dass die Prämie zur Motivation aktiv Beschäftigter dient. Die gewählte Differenzierung entspricht sachlichen Kriterien, da der Zweck darin bestand, aktiv Mitarbeiter zu motivieren, was für passiv Beschäftigte nicht relevant ist.
  • Folgen: Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die zulässige Differenzierung der Inflationsausgleichsprämie nach dem Aktivitätsstatus der Arbeitnehmer bleibt bestehen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, und es sind keine weiteren Rechtsmittel gegen diese Entscheidung möglich.

Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht: Ein aktueller Fall gegen Diskriminierung

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bildet eine zentrale Säule des modernen Arbeitsrechts und sichert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor ungerechtfertigter Diskriminierung. Er gewährleistet, dass vergleichbare Beschäftigte gleich behandelt werden, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Betriebszugehörigkeit. Besonders in Zeiten wirtschaftlicher Herausforderungen gewinnt dieser Grundsatz an Bedeutung. Tarifliche Regelungen und gesetzliche Vorgaben wie Lohnanpassungen, Sozialleistungen und Altersteilzeitmodelle sollen wirtschaftliche Gleichheit und Beschäftigungssicherheit fördern….


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