Ein Münchner Wohnungseigentümer scheiterte vor Gericht mit seiner Forderung nach Schadensersatz für seinen ramponierten Badezimmerheizkörper. Mehrfach montierte Heizkostenerfassungsgeräte hatten unschöne Spuren an dem Heizkörper hinterlassen, doch die Eigentümergemeinschaft weigerte sich für die Reparaturkosten aufzukommen. Das Amtsgericht München wies die Klage des Mannes letztlich ab und verurteilte ihn dazu, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1291 C 10214/22 WEG | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht München Datum: 14.08.2023 Aktenzeichen: 1291 C 10214/22 WEG Verfahrensart: Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage im Wohnungseigentumsrecht Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Sondereigentümer der Wohnung Nr. 80, Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger argumentiert, dass die Beklagte für Schäden an seinem Eigentum verantwortlich sei, da die Monteure als Erfüllungsgehilfen der Beklagten gehandelt hätten. Er beantragt Schadensersatz für vom Ablesegerät verursachte Schäden an seinem Heizkörper. Beklagte: Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese bestreitet die passivlegitimiert zu sein und verweist darauf, dass dadurch verursachte Schäden im Sondereigentum Sache des Sondereigentümers seien und nicht von der Eigentümergemeinschaft zu tragen sind. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger ließ in seiner Wohnung ein Verbrauchserfassungsgerät anbringen, das von einem Ablesedienstleister gewechselt wurde. Bei den Wechseln wurden Montagepunkte am Heizkörper geschaffen, die aus Sicht des Klägers Schäden darstellen. Der Austausch von Verbrauchserfassungsgeräten führte zu sichtbaren Schäden am Heizkörper, für deren Beseitigung die Eigentümerversammlung eine Verantwortung ablehnte.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Entschädigung für Flugverspätung: OLG Frankfurt urteilt über Sicherheitskontrollen Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass bei der Organisation der Sicherheitskontrolle keine Amtspflichtverletzung seitens der Beklagten vorliegt. Die Klägerinnen, die ihren Flug verpasst hatten, weil sie die Sicherheitskontrolle zu spät passierten, haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Das Urteil betont, […]