Ein 115-Euro-Bußgeld sorgt für Aufsehen: Das Oberlandesgericht Oldenburg rügt ein Amtsgericht, weil dieses den Antrag eines Betroffenen auf Entbindung von der Verhandlungspflicht ignorierte und sein rechtliches Gehör verletzte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Sorgfaltspflicht von Gerichten bei der Bearbeitung von Eilanträgen und zeigt, dass auch kleine Bußgelder zu Grundsatzentscheidungen führen können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORbs 79/24 (375 Js 2462/24) | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg Datum: 22.05.2024 Aktenzeichen: 2 ORbs 79/24 (375 Js 2462/24) Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Rechtsmittelrecht Beteiligte Parteien: Betroffener: Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil ein, in dem sein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid verworfen wurde. Er argumentierte, dass sein Rechtliches Gehör verletzt worden sei, da sein Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht beschieden wurde. Landkreis Ammerland: Erließ den Bußgeldbescheid über 115 € gegen den Betroffenen, der Gegenstand des Verfahrens war. Amtsgericht Westerstede: Ursprungliches Gericht, das den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid ohne Berücksichtigung des Entbindungsantrags verwarf. Generalstaatsanwaltschaft: Befand die Rechtsbeschwerde für begründet, da das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt worden war. Um was ging es? Sachverhalt: Der Betroffene hatte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid des Landkreises Ammerland eingelegt. In der Hauptverhandlung erschien er nicht, da er einen Antrag gestellt hatte, von der Anwesenheitspflicht entbunden zu werden. Dieser Antrag wurde jedoch vom A
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Besigheim, Az.: 7 C 601/16, Urteil vom 06.12.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor […]