Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Landgericht München I
Datum: 17.07.2023
Aktenzeichen: 14 S 4563/23
Verfahrensart: Berufungsverfahren
Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
Kläger: Der Vermieter, der eine Umzugskostenbeihilfe in Höhe von 7.500 Euro nicht zahlen möchte. Er argumentiert, dass die Wohnung nicht im vereinbarten besenreinen Zustand zurückgegeben wurde.
Beklagter: Der Mieter, der die Wohnung vertragsgemäß zum 15.08.2022 räumte und die Umzugskostenbeihilfe einfordert. Er führt an, dass im Übergabeprotokoll keine Mängel vermerkt seien.
Um was ging es?
Sachverhalt: Ein gerichtlicher Räumungsvergleich hatte festgelegt, dass der Beklagte seine Wohnung bis spätestens 30.09.2022 zu räumen hat und der Kläger im Gegenzug eine Umzugskostenbeihilfe von 7.500 Euro zahlt. Die Wohnung wurde am 15.08.2022 geräumt, jedoch stritten die Parteien über deren Zustand bei Rückgabe.
Kern des Rechtsstreits: Ist die Zahlung der Umzugskostenbeihilfe an den besenreinen Zustand der zurückgegebenen Wohnung gebunden, obwohl sie rechtzeitig geräumt wurde?
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Das Berufungsgericht sieht keine Erfolgsaussicht für die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, welches die Klage abwies. Es wird angeregt, die Berufung zurückzunehmen.
Begründung: