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Gewerbemietvertrag – Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist in AGB unzulässig

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Ein Oberlandesgericht kippt eine Klausel in einem Gewerberaummietvertrag, die die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche zugunsten des Vermieters verlängerte. Die Richter sahen darin eine unzulässige Benachteiligung des Mieters, da die Regelung nur für Ansprüche des Vermieters galt, nicht aber für Gegenansprüche des Mieters. Damit stellt das Gericht klar, dass auch im Gewerbemietrecht die Vertragsfreiheit Grenzen hat.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Datum: 28.05.2024
Aktenzeichen: 12 U 14/24
Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem Gewerberaummietrechtsstreit
Rechtsbereiche: Mietrecht, Verjährungsrecht

Beteiligte Parteien:

Klägerin: Eigentümerin und Vermieterin eines Ladenraums. Sie verfolgt Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Verschlechterung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses. Sie argumentiert, dass die kurze Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB im Gewerbemietrecht formularvertraglich verlängert werden könne.
Beklagter: Ehemaliger Mieter des Ladenraums. Er verweigert die Erfüllung der Schadensersatzanforderungen der Klägerin mit der Begründung, dass diese verjährt seien und beruft sich auf das Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Abs. 1 BGB).

Um was ging es?

Sachverhalt: Streit über Schadensersatzansprüche aus einem beendeten Gewerberaummietverhältnis. Die Klägerin erhob Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verschlechterung der Mietsache, die angeblich verjährt waren. Es gab eine vertragliche Klausel im Mietvertrag, die die Verjährungsfrist verlängerte.
Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die vertragliche Verlängerung der Verjährungsfrist in einem Gewerbemietvertrag wirksam ist oder ob sie den Mieter unangemessen[…]


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