Ein 53-jähriger Kfz-Mechaniker scheiterte vor dem Hessischen Landessozialgericht mit seiner Klage auf Erwerbsminderungsrente. Trotz Depressionen und Schmerzen attestierten Gutachter ihm ein ausreichendes Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten. Der Mann konnte Spaziergänge von bis zu sechs Kilometern unternehmen und an einer Selbsthilfegruppe teilnehmen, was nach Ansicht des Gerichts gegen eine rentenrelevante Beeinträchtigung sprach. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 5 R 107/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Datum: 27.05.2024
- Aktenzeichen: L 5 R 107/21
- Verfahrensart: Berufungsverfahren zur Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rentenrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein 1970 geborener Kfz-Mechaniker, der aufgrund gesundheitlicher Probleme eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt hat. Er argumentiert, dass er seit November 2015 aufgrund von schweren Depressionen, somatoformer Schmerzstörung und Fibromyalgie nicht mehr in der Lage ist, länger als drei Stunden täglich zu arbeiten.
- Beklagte: Die gesetzliche Rentenversicherung, die den Antrag auf Erwerbsminderungsrente des Klägers abgelehnt hat. Sie argumentiert, dass das vorhandene Leistungsvermögen des Klägers ausreicht, um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich arbeiten zu können, und bestreitet die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger beantragte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da er sich aufgrund einer Kombination aus psychischen und physischen Erkrankungen seit November 2015 für erwerbsunfähig hielt. Verschiedene ärztliche Gutachten wurden eingeholt, um das Leistungsvermögen des Klägers zu beurteilen, die zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangten.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Kläger als voll erwerbsgemindert anzusehen ist, und ob er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Rentenversicherung hatte Erfolg, das Urteil des Sozialgerichts Marburg wurde aufgehoben, und die Klage des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht folgte der Einschätzung der Beklagten, dass der Kläger trotz seiner Gesundheitsprobleme nicht in einem rentenrelevanten Umfang arbeitsunfähig war, und bewertete die vorliegenden medizinischen Gutachten dahingehend, dass kein an Sicherheit grenzender Nachweis für eine volle Erwerbsminderung gegeben sei. Zudem wurden die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da die erforderlichen Beitragszeiten nicht vorhanden waren.
- Folgen: Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Juli 2022. Weitere Rechtsmittel sind nicht zugelassen worden, sodass das Urteil rechtskräftig ist.
Erwerbsminderungsrente: Herausforderungen und Ansprüche im Fokus eines Falles
Die Erwerbsminderungsrente ist eine wichtige soziale Absicherung für Menschen, deren Gesundheitszustand sie nicht mehr in die Lage versetzt, einer regulären Berufstätigkeit nachzugehen. Sie bietet finanzielle Unterstützung, wenn die Erwerbsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Behinderung erheblich eingeschränkt ist….