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Geldwäscheverdachtsmeldung – Haftung

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Ein Mann verklagte seine Bank auf Schadensersatz, weil diese ihn wegen des Verdachts der Geldwäsche angezeigt hatte – und scheiterte nun vor dem Oberlandesgericht Frankfurt. Der Kläger fühlte sich zu Unrecht verdächtigt und forderte über 100.000 Euro für die erlittene Rufschädigung, doch die Richter sahen die Voraussetzungen für eine Haftung der Bank nicht gegeben. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die schwierige Balance zwischen der Pflicht der Banken zur Geldwäschebekämpfung und dem Schutz der Interessen ihrer Kunden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 192/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt Datum: 29.05.2024 Aktenzeichen: 3 U 192/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Rahmen einer Klage auf Schadensersatz wegen Geldwäscheanzeige Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Geldwäscherecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger begehrt Schadensersatz für einen immateriellen Schaden als Folge einer Geldwäscheverdachtsanzeige, die von der Beklagten erstattet wurde. Er behauptet, dass die Anzeige unbegründet war, da er lediglich als Bevollmächtigter und nicht als Inhaber eines Depots gehandelt habe. Zudem kritisiert er die Meldung als unwahr und grob fahrlässig. Beklagte: Die Beklagte verteidigt die Verdachtsanzeige als gerechtfertigt unter den ihr vorliegenden Informationen und weist die Berufung des Klägers zurück. Sie sieht keine Pflichtverletzung, argumentiert mithilfe der Haftungsprivilegierung und hält die Verdachtsmeldung für zulässig. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger fordert Schadensersatz aufg


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