Ein Mann kämpft vor Gericht um einen höheren Grad der Behinderung, nachdem er trotz künstlicher Kniegelenke, Wirbelsäulenproblemen und zwei Schlaganfällen nur einen GdB von 30 zugesprochen bekommen hat. Gutachter attestieren ihm verschiedene Einzel-GdB-Werte, doch das Sächsische Landessozialgericht entscheidet: Ein Gesamt-GdB von 40 ist ausreichend. Der Kläger erhält damit weder das begehrte Merkzeichen „G“ noch weitere Nachteilsausgleiche. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 8 SB 63/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Sächsisches Landessozialgericht Datum: 30.05.2024 Aktenzeichen: L 8 SB 63/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Sozialrecht, Schwerbehindertenrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die Person, die die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 begehrt und dafür vor Gericht gezogen ist. Argumentiert, dass zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen einen höheren GdB rechtfertigen. Beklagter: Die Behörde, die ursprünglich einen GdB von 30 festgesetzt hatte. In der Berufung beantragt die Behörde, den vorherigen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie über ein zuvor abgegebenes Teilanerkenntnis (GdB von 40) hinausgeht. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger begehrt eine Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50, hauptsächlich aufgrund von Kniegelenkersatz beidseitig, Funktionsstörungen der Wirbelsäule, sowie Schlaganfallfolgen. Der Beklagte hatte zunächst einen GdB von 30 festgesetzt, was zu einer Klage führte. Nach verschiedenen Gutachten und Berichten wird die Einschätzung des GdB streitgegenständlich. Kern des Rechtsstreits: Streit über die korrekte Bewertung des Grades der Behinderung aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen und die Berechtigung zur Zuerkennung eines höhere
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de Wohnungen statt Parteien entscheidend für § 573a BGB-Kündigung In einem Streit um die Räumung einer Wohnung wurde die Klage gegen die Beklagten vom Amtsgericht Stuttgart abgewiesen, weil die fristlose und die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nicht gerechtfertigt waren, unter anderem weil eine nachhaltige Störung des Hausfriedens nicht festgestellt werden konnte […]