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Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50

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Ein Mann kämpft vor Gericht um einen höheren Grad der Behinderung, nachdem er trotz künstlicher Kniegelenke, Wirbelsäulenproblemen und zwei Schlaganfällen nur einen GdB von 30 zugesprochen bekommen hat. Gutachter attestieren ihm verschiedene Einzel-GdB-Werte, doch das Sächsische Landessozialgericht entscheidet: Ein Gesamt-GdB von 40 ist ausreichend. Der Kläger erhält damit weder das begehrte Merkzeichen „G“ noch weitere Nachteilsausgleiche. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 8 SB 63/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Sächsisches Landessozialgericht
  • Datum: 30.05.2024
  • Aktenzeichen: L 8 SB 63/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Schwerbehindertenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Person, die die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 begehrt und dafür vor Gericht gezogen ist. Argumentiert, dass zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen einen höheren GdB rechtfertigen.
  • Beklagter: Die Behörde, die ursprünglich einen GdB von 30 festgesetzt hatte. In der Berufung beantragt die Behörde, den vorherigen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie über ein zuvor abgegebenes Teilanerkenntnis (GdB von 40) hinausgeht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger begehrt eine Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50, hauptsächlich aufgrund von Kniegelenkersatz beidseitig, Funktionsstörungen der Wirbelsäule, sowie Schlaganfallfolgen. Der Beklagte hatte zunächst einen GdB von 30 festgesetzt, was zu einer Klage führte. Nach verschiedenen Gutachten und Berichten wird die Einschätzung des GdB streitgegenständlich.
  • Kern des Rechtsstreits: Streit über die korrekte Bewertung des Grades der Behinderung aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen und die Berechtigung zur Zuerkennung eines höheren GdB als 40.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Beklagten ist begründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf einen GdB von mehr als 40.
  • Begründung: Die Feststellung eines GdB von 40 ist rechtmäßig, da kein erheblicher negativer Einfluss von Kombinationseffekten der Behinderungen nachweisbar ist, und die Funktionsstörungen wie angegeben bewertet wurden. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen rechtfertigen keine Erhöhung des Gesamt-GdB.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Klageverfahrens teilweise selbst. Das Urteil bestätigt, dass bei der Berechnung eines Gesamt-GdB nur tatsächlich wesentliche Beeinträchtigungen berücksichtigt werden können. Es schließt weitere Rechte des Klägers hinsichtlich des Merkzeichens „G“ aus, da der GdB unter 50 bleibt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Grad der Behinderung: Schlüssel zu Nachteilsausgleichen im Schwerbehindertenrecht

Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein zentrales Element im Schwerbehindertenrecht und spielt eine entscheidende Rolle für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen. Er wird individuell und umfassend anhand verschiedener medizinischer Kriterien festgestellt und gibt Aufschluss über den Gesundheitszustand sowie die damit verbundenen sozialrechtlichen Ansprüche. Ein Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von mindestens 50 berechtigt Betroffene zu wichtigen Nachteilsausgleichen in verschiedenen Lebensbereichen….


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