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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchauflage bei Ausstattung eines Kraftfahrzeugs mit elektronischem Fahrtenschreiber

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Ein Transportunternehmen weigerte sich, den Fahrer eines LKW nach einem Abstandsverstoß zu nennen und scheiterte nun vor Gericht mit dem Versuch, die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs abzuwenden. Trotz vorhandenem Fahrtenschreiber im LKW musste die Firma die Konsequenzen für ihr unkooperatives Verhalten tragen – die Richter sahen die Anordnung des Fahrtenbuchs als rechtmäßig an. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Frage, inwieweit Unternehmen bei der Aufklärung von Verkehrsverstößen mitwirken müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 K 3739/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Datum: 28.05.2024 Aktenzeichen: 14 K 3739/22 Verfahrensart: Verwaltungsstreitverfahren Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Das Unternehmen, welches gegen die Anordnung eines Fahrtenbuches vorgeht. Die Klägerin argumentiert, dass das vorhandene elektronische Fahrtenbuch ausreichend sei und die Beklagte den elektronischen Fahrtenschreiber nutzen könnte, um den Fahrer zu ermitteln. Beklagte: Die Behörde, die die Anordnung des Fahrtenbuches erlassen hat. Sie beantragt die Abweisung der Klage. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, obwohl das Fahrzeug bereits mit einem elektronischen Fahrtenschreiber ausgestattet ist. Die Klägerin erhielt keinen schriftlichen Hinweis, das elektronische Fahrtenbuch zur Fahrerermittlung vorzulegen. Eine Aufforderung fand durch einen Außendienstmitarbeiter der Beklagten statt, auf die nicht rechtzeitig reagiert werden konnte. Kern des Rechtsstreits: Ob die Anordnung eines zusätzlichen Fahrtenbuchs gerechtfertigt ist, obwohl ein elektronisches Fahrtenbuch vorhanden ist, und ob der Beklagten Versäumnisse bei der Nutzung vor


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