Ein Mann klagte auf Beschäftigung als Sicherheitskraft in einem Museum, nachdem er einen Lehrgang nach § 34a GewO absolviert hatte. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied jedoch, dass die Bescheinigung des Sicherheitsunternehmens, die ihm die Kostenübernahme durch das Arbeitsamt ermöglichen sollte, keine verbindliche Einstellungszusage darstellte. Der Kläger hatte somit keinen Anspruch auf den Job oder eine Entschädigung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 SLa 31/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Datum: 24.05.2024 Aktenzeichen: 2 SLa 31/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren im arbeitsrechtlichen Streit über Beschäftigungsanspruch und Lohnzahlung Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Einzelperson, die sich als Kassenpersonal für das Landesmuseum in E-Stadt beworben hat. Der Kläger argumentierte, dass ihm eine Einstellungszusage gegeben wurde, sofern er die erforderliche Qualifikation erwirbt. Beklagte: Ein Sicherheitsunternehmen, das die Einstellung des Klägers von der Erbringung eines Fortbildungsnachweises nach § 34a GewO abhängig machte. Das Unternehmen bestritt, dass ein verbindlicher Arbeitsvertrag oder eine Einstellungszusage vorliegt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger bewarb sich auf eine Stellenanzeige der Beklagten, erhielt jedoch die Information, dass eine Einstellung nur nach dem erfolgreichen Abschluss eines Fortbildungslehrgangs möglich sei. Nachdem er die Qualifikation erworben hatte, lehnte das Unternehmen eine Anstellung in der ursprünglich beworbenen Stadt ab und bot eine Anstellung in einer anderen Stadt an, was der Kläger ablehnte. Der Kläger forderte daraufhin Lohnzahlungen und die Bestätigung einer Einstellungszusage. Kern des Rech
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Konstanz – Az.: B 3 O 159/14 – Urteil vom 07.06.2016 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.552,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 2.757,23 € seit dem 21.05.2014 und aus einem Teilbetrag von 2.794,95 € seit dem 28.07.2014 sowie […]