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Rechtsanwälte Kotz GbR

Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung – vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit

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Eine Vertriebsleiterin einer Weinkellerei klagte erfolgreich gegen ihre Kündigung, nachdem sie während einer Krankschreibung zum Skifahren nach Südtirol gereist war. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erklärte die Kündigung für unwirksam, da die Reise ärztlich befürwortet wurde und die Klägerin tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war. Nun muss die Weinkellerei die Frau weiterbeschäftigen und ihr die ausstehende Vergütung zahlen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 181/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 24.05.2024
  • Aktenzeichen: 2 Sa 181/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren zu Kündigungsschutz und Zahlungsansprüchen
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Datenschutzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Ehemalige Leiterin des internationalen Vertriebs in einer Weinkellerei, die gegen ihre fristlose Kündigung und verschiedene Abmahnungen vorgeht. Sie strebt die Entfernung der Abmahnungen, Weiterbeschäftigung, Erteilung eines Zwischenzeugnisses, Vergütungsansprüche für mehrere Monate und eine Entschädigung wegen angeblicher Verstöße gegen die DSGVO an.
  • Beklagte: Die Weinkellerei, die die Klägerin außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt hat. Sie fordert die Abweisung der Kündigungsschutzklage und erhebt einen Auflösungsantrag unter dem Vorwurf, die Klägerin habe böswillig nicht für einen Zwischenverdienst gesorgt und Prozessbetrug begangen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin wurde von der Beklagten fristlos gekündigt wegen angeblichem Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit nach einem Skiurlaub während einer Krankschreibung. Weiterhin wurden der Klägerin Abmahnungen wegen unkorrekter Reisekostenabrechnungen erteilt. Die Klägerin klagt daraufhin gegen die Kündigung, verlangt Entfernung der Abmahnungen und macht Gehaltsansprüche für verschiedene Zeiträume geltend. Zudem verlangt sie Schadenersatz wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die DSGVO durch installierte Software auf ihrem Arbeitslaptop.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt war und ob die Klägerin böswillig darauf verzichtete, einer konkurrierenden Tätigkeit nachzugehen, um durch die Weigerung eines Zwischenverdienstes das Annahmeverzugsgeld aufrechtzuerhalten. Außerdem, ob es einen Verstoß gegen die DSGVO gab.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Kündigung der Klägerin war ungerechtfertigt. Der Auflösungsantrag der Beklagten wurde abgelehnt. Die Klägerin hat Anspruch auf Annahmeverzugslohn für den streitgegenständlichen Zeitraum. Sie muss sich keinen böswillig unterlassenen Zwischenverdienst anrechnen lassen. Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen möglicher DSGVO-Verstöße wurde abgelehnt.
  • Begründung: Die Kündigung war unwirksam, da die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht widerlegt werden konnte, und die Begründung der Beklagten für den Auflösungsantrag wurde als nicht hinreichend stichhaltig angesehen. Zudem bestand ein vertragliches Wettbewerbsverbot, welches die Klägerin während des laufenden Arbeitsverhältnisses daran hinderte, innerhalb einer konkurrierenden Weinkellerei tätig zu werden. Hinsichtlich des DSGVO-Verstoßes fehlten dem Gericht nach Prüfen der Tatsachen hinreichend belastbare Beweise….

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