Eine Vertriebsleiterin einer Weinkellerei klagte erfolgreich gegen ihre Kündigung, nachdem sie während einer Krankschreibung zum Skifahren nach Südtirol gereist war. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erklärte die Kündigung für unwirksam, da die Reise ärztlich befürwortet wurde und die Klägerin tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war. Nun muss die Weinkellerei die Frau weiterbeschäftigen und ihr die ausstehende Vergütung zahlen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 181/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Datum: 24.05.2024 Aktenzeichen: 2 Sa 181/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren zu Kündigungsschutz und Zahlungsansprüchen Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Datenschutzrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Ehemalige Leiterin des internationalen Vertriebs in einer Weinkellerei, die gegen ihre fristlose Kündigung und verschiedene Abmahnungen vorgeht. Sie strebt die Entfernung der Abmahnungen, Weiterbeschäftigung, Erteilung eines Zwischenzeugnisses, Vergütungsansprüche für mehrere Monate und eine Entschädigung wegen angeblicher Verstöße gegen die DSGVO an. Beklagte: Die Weinkellerei, die die Klägerin außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt hat. Sie fordert die Abweisung der Kündigungsschutzklage und erhebt einen Auflösungsantrag unter dem Vorwurf, die Klägerin habe böswillig nicht für einen Zwischenverdienst gesorgt und Prozessbetrug begangen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin wurde von der Beklagten fristlos gekündigt wegen angeblichem Vortäuschen von Arbeits
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Frankfurt, Az.: 1 U 216/13, Urteil vom 10.06.2015 I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.8.2013 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hanau abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.994,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz […]